Inhalte mit dem Schlagwort „Verpackung“

25. November 2021

Auf Süßigkeitenpackung ist genaue Stückzahlangabe nötig

Bunte Bonbons
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.11.2021, Az.: 6 A 10695/21

Werden Süßigkeiten so verkauft, dass in einer Verpackung mehrere, nochmals einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, muss der Hersteller auf der Verpackung angeben, wie viele einzeln verpackte Süßigkeiten in der Packung enthalten sind. Für Verbraucher:innen sei dies ein wichtiger Informationswert, so das OVG Rheinland-Pfalz, da sie so besser abschätzen können, wie viele Packungen zu bestimmten Anlässen gekauft werden müssen. Auch helfe die Angabe den Verbraucher:innen bei einer umweltbewussten Kaufentscheidung.

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24. Juni 2019

Erforderliche Nährwertangaben auf der Vorderseite einer Müsliverpackung

Verschiedene Müslisorten in Schalen
Pressemitteilung zum Urteil des OLG Hamm vom 13.06.2019, Az.: 4 U 130/18

Sofern auf einer Verpackung die erforderlichen Nährwertinformationen zu Energie, Fett, Kohlenhydrate, Ballaststoffe, Eiweiß und Salz auf einer Seite abgedruckt sind und diese freiwillig auf der Vorderseite der Verpackung wiederholt werden, ist es ausreichend, wenn die Angabe „pro Portion“ und nicht für 100 Gramm erfolgt. Dass die wiederholende Nährwertangabe nicht auch für die 100-Gramm-Portion gelte, stelle nun entgegen der Ansicht der ersten Instanz (Landgericht Bielefeld) keinen Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) dar. Nach Art. 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2 LMIV wird den Lebensmittelherstellern die Möglichkeit eingeräumt, die freiwillige, wiederholende Nährwertdeklaration je Portion oder je Verzehreinheit zu treffen.

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30. Oktober 2018

Süßwarenhersteller muss Stückzahl von Raffaellos auf Verpackung angeben

zwei weiße Pralinen
Pressemitteilung Nr. 48/2018 des OLG Frankfurt a. M. vom 25.10.2018, Az.: 6 U 175/17

Hersteller von Süßwaren, welche ihre Pralinen einzeln und jeweils von einer verschweißten Folie verpackt in einer Umverpackung vertreiben (hier: „Raffaello“), müssen bereits auf der Umverpackung angeben, wie viele Teile enthalten sind. Diese Art der Umhüllung ist als „Einzelpackung“ im Sinne von Art. 23 i. V. m. Anhang IX Nr. 4 LMIV einzuordnen, weshalb die Angabe der enthaltenen Stückzahl auf der Verpackung nach Unionsrecht verpflichtend ist. Die Angabe der reinen Nettofüllmenge ist dagegen gerade nicht ausreichend, da die Angabe der Anzahl an Einzelpackungen in einer Packung eine wesentliche Information darstellt, die die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers beeinflusst.

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06. August 2018

Supermärkte müssen keine Schockbilder an Zigarettenautomaten anbringen

Zigaretten mit Warnhinweisen
Urteil des LG München I vom 05.07.2018, Az.: 17 HK O 17753/17

Das Angebot von Zigaretten an Supermarktkassen mittels eines Zigarettenautomaten, der die gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Packungen vollständig verdeckt, stellt nicht grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß dar. Ebenso wenig kann es zu beanstanden sein, wenn die Verpackungen der Zigaretten auf dem Automaten symbolisch so dargestellt sind, dass die erforderlichen Warnhinweise nicht zu sehen sind. Der Verbraucher nimmt die Warnhinweise zur Kenntnis, wenn er die Sortenwahltaste betätigt und die gewählte Schachtel erhält. Im Supermarkt kann der potentielle Kunde diese Hinweise noch in seiner Entscheidungsfindung vor dem Kauf berücksichtigen, womit ihm auch keine wesentlichen Informationen vorenthalten werden.

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19. Februar 2018

Keine „Mogelpackung“, wenn Cremetiegel Verpackung nur gut zur Hälfte füllt

weißer Cremetiegel neben weißer Umverpackung auf Holz
Urteil des BGH vom 11.10.2017, Az.: I ZR 78/16

a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag einen Irreführungsaspekt zugrunde legt, den der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat (Fortführung von BGH, GRUR 2017, 295 - Entertain).

b) Die Annahme einer Täuschung über die Füllmenge des Produkts durch die Gestaltung der Größe der Umverpackung ("Mogelpackung") hängt davon ab, ob der Verkehr nach den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf das konkret in Rede stehende Produkt die Vorstellung hat, dass die Größe der Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zur Menge des darin enthaltenen Produkts steht.

c) Für die Fragen, welchen Grad seiner Aufmerksamkeit der Verbraucher einem Produkt entgegenbringt und ob er nicht nur die Schauseite der Aufmachung, sondern ebenfalls die an anderer Stelle angebrachten näheren Angaben wahrnehmen wird, ist von Bedeutung, ob er seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von der Zusammensetzung abhängig machen wird. Davon ist für eine Creme für die Gesichtspflege regelmäßig auszugehen.

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16. Februar 2017

Zur Energieeffizienzkennzeichnung auf noch verpackten Haushaltsgeräten

mehrere Haushaltsgeräte stecken in einem Loch, darüber einer Energieverbrauchskennzeichnungstabelle
Urteil des BGH vom 15.12.2016, Az.: I ZR 213/15

a) Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1060/2010 und 1061/2010, des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG in Verbindung mit § 4 EnVKV und - nunmehr - des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.

b) In einer Verkaufsstelle in undurchsichtigen Verpackungen aufgestellte Haushaltskühlgeräte und Haushaltsgeschirrspüler sind nicht ausgestellt im Sinne von Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010.

c) Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 gelten allein in Fällen des Fernverkaufs, nicht dagegen für den stationären Handel.

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12. Mai 2015

Herkunftsverwirrung durch Umpacken von Waren

animierte Tablettenverpackung, Tablettenstreifen
Urteil des OLG Köln vom 09.07.2014, Az.: 6 U 183/13

Vertreibt ein Unternehmen Produkte, die mit der geschützten Marke eines anderen Unternehmens versehen sind, in eigenen Verpackungen, so wird dadurch die Marke verletzt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Marke auf der äußeren Umverpackung beseitigt wird, auf einer inneren Verpackung jedoch noch erhalten ist. Für den Verbraucher ist dann nämlich nicht ersichtlich, welches Unternehmen die Produkte tatsächlich herstellt und welches Unternehmen die Waren lediglich neu verpackt hat.

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25. Juni 2014

Die Standbodenbeutel-Verpackung des Getränks „Capri-Sonne“ genießt markenrechtlichen Schutz

Urteil des LG Braunschweig vom 20.12.2013, Az.: 22 O 1917/13

Dem Inhaber einer dreidimensionalen Marke (hier: "Capri-Sonne"), die allein aus der Verpackung der Waren besteht, stehen Unterlassungsansprüche wegen Verwendung der geschützten Packungsform durch einen Dritten zu, sofern die Gefahr einer Markenverwechslung besteht. Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn der geschützten Marke eine hervorgehobene Bekanntheit zukommt und der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher bereits allein die benutzte Form mit dieser Marke assoziiert.

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10. August 2011

Imitationswerbung: „One 2 be“ oder „ck one“?

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 16.09.2010, Az.: 6 U 62/09 Nähert man sich an den Namen, Produktaufmachung und Verpackung eines bekannten Parfums an, dann kann eine unzulässige Imitationswerbung im Sinne von § 6 II Nr. 6 UWG vorliegen, auch wenn die Annäherung markenrechtlich nicht zu beanstanden ist.
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05. Mai 2011

Verkauf ausländischer Lebensmittel in Deutschland nur in deutschsprachig bedruckter Verpackung zulässig

Beschluss des LG Düsseldorf vom 29.07.2010, Az.: 37 O 9/09

Einem Lebensmittelhändler ist es nicht gestattet in Deutschland Nudeln in ausschließlich mit Texten in italienischer Sprache bedruckten Verpackungen zu verkaufen. Solche Produkte dürfen nur unter Nennung der Zutaten in deutscher Sprache in den Verkehr gebracht werden. Auch die Nährwertkennzeichnungen müssen in deutscher Sprache angegeben werden. Dagegen muss das Haltbarkeitsdatum nicht in deutscher Sprache genannt werden, sofern es besonders groß und vom restlichen Packungsdesign abweichend dargestellt ist.
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