Hotelinhaber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 18.08.2010, Az.: 2-6 S 19/09
Der Inhaber eines Hotels, der seinen Gästen mit Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben ein sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Netzwerk anbietet, kann für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Gäste verursacht werden, nicht als Störer herangezogen werden. Aufgrund der vorhandenen Verschlüsselung, welche eine ausreichende Sicherung gegen Urheberrechtsverletzungen Dritter darstellt, trifft den Inhaber keine weitergehende Prüfpflicht.