Versicherungsunternehmen muss „vergessene“ Versicherung nicht auszahlen
Ein Mann, der behauptet hatte seine Arbeitsunfähigkeitsversicherung vergessen zu haben und nur deswegen die Leistungen nicht in Anspruch genommen zu haben, konnte nicht überzeugend darlegen zu welchem Zeitpunkt er schon berufsunfähig war. Zweifel gab es an der Behauptung des Vergessens auch, da er bei mehreren Briefen hätte erkennen müssen, dass er noch eine derartige Versicherung besitzt. Im Fall, dass er die Wahrheit gesagt hatte, ginge aber seine einfache Fahrlässigkeit und in Folge dessen sein Verpassen der Fristen auch nur zu seinen Lasten.