Inhalte mit dem Schlagwort „Versicherungsvertrag“

28. April 2016

Formulierung „Grundsätzlich“ in Versicherungswerbung zulässig

zwei Personen diskutieren vor einem zwei zusammengestoßenen PKW
OLG Bamberg vom 23.09.2015, Az.: 3 U 77/15

Die Werbeaussage eines Versicherungsunternehmens, dass in Schadensfällen bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich 85 Prozent der Kosten geleistet würden, stellt keine Irreführung der Verbraucher dar. Diese verstehen die Aussage im Zusammenhang mit dem davor erteilten Hinweis, dass die Leistung je nach dem Grad des Verschuldens gekürzt oder gestrichen werden kann, dahingehend, dass es sich eben um einen Grundsatz handelt, von welchem es Ausnahmen geben kann. Selbst wenn der durchschnittlich verständige Verbraucher die Verwendung des Begriffs „grundsätzlich“ im Sinne von „ausnahmslos“ oder „immer“ auffassen würde, wäre die so verstandene Werbung für den Verbraucher nicht nachteilig, da dann im Gegensatz zur gesetzlichen Verpflichtung stets 85 Prozent geschuldet wären.

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01. Juli 2015

Nennung von persönlichem Ansprechpartner als irreführend anzusehen

Versicherungsakten
Urteil des OLG Nürnberg vom 30.06.2015, Az.: 3 U 2086/14

Ein Versicherungsunternehmen darf in einem Schreiben an ihre Versicherungsnehmer, mit denen sie einen Maklervertrag abgeschlossen hat, keinen Vermögensberater nennen, der die Angelegenheit betreut. Durch die Nennung eines Mitarbeiters als „Betreuer“ wird beim Kunden der Eindruck erweckt, dass hier eine besonders nahe Beziehung bestehe, die vergleichbar mit derjenigen zu einem Makler sei. Dies würde dazu führen, dass sich der Kunde an einen Außendienstmitarbeiter der Versicherung wendet statt das Anliegen dem Makler mitzuteilen.

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05. Februar 2014

Vermittlung von Netto-Policen

Urteil des BGH vom 06.11.2013, Az.: I ZR 104/12

Lässt sich ein Versicherungsvertreter, der seine Agenturbindung gegenüber dem Versicherungsnehmer offenlegt, für die Beratung und die Vermittlung einer Netto-Police vom Versicherungsnehmer eine eigenständige Vergütung versprechen, verstößt dies nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34d Abs. 1 GewO. Mit einer solchen Vereinbarung ist auch nicht notwendig eine Irreführung des Versicherungsnehmers über den Status des Vermittlers als Versicherungsvertreter verbunden.

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07. November 2013

Es besteht keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht für Betriebe

Urteil des LG Dortmunds vom 17.04.2013, Az.: 19 O 114/13 Das Landgericht Dortmund hatte über eine Streitigkeit hinsichtlich eines Versicherungsvertrages entschieden. Die Verfügungsklägerin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte dahingehend, dass diese das Werben mit dem Versicherungsschutz durch die Klägerin zu unterlassen habe. Das Landgericht hat festgestellt, dass kein Vertrag zwischen den Parteien zustande kam. Zudem wurde die Non-Claims-Vereinbarung als ein Scheingeschäft abgeschlossen, da die mit dieser verbundenen Folgen gerade nicht eintreten sollten. Es liegt insoweit Nichtigkeit gemäß § 117 Abs. 1 BGB vor. Auch greift  die von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung gemäß 11 UWG nicht. Bei Dauerhandlungen, wie die Werbetätigkeit eine dargestellt, tritt  eine Verjährung nicht ein, solange diese andauert. Der Beklagten wurde infolgedessen auferlegt, das Werben mit dem vermeintlichen Versicherungsvertrag zu unterlassen.
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21. Oktober 2013

Krankenzusatzversicherungen

Urteil des BGH vom 18.09.2013, Az.: I ZR 183/12 a) Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. b) Die Regelung in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht davon abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, ist ungeachtet dessen unionsrechtskonform, dass sie in der Richtlinie 2002/92/EG keine unmittelbare Entsprechung hat. c) Die Bestimmung des § 194 Abs. 1a SGB V enthält keine den § 34d GewO verdrängende speziellere Regelung.
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04. September 2013

Warnungen einer Versicherung vor Vertragsaufkäufen durch Dritte sind wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden

Urteil des OLG München vom 06.06.2013, Az.: 29 U 4911/12 Ein Schreiben einer Versicherung als Warnung an Kunden, die ihren Versicherungsvertrag weiterveräußern möchten, ist zulässig. Allerdings muss es sich bei dieser Mitteilung um eine reine Meinungsäußerung handeln und die Versicherung darf keine unwahren Tatsachen verbreiteten. Dem Kunden muss deutlich gemacht werden, dass es sich hierbei allein um einen Aufruf zur Überprüfung des Angebots handele.
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24. Oktober 2012

Kostenminderungsklausel von Versicherungen oft rechtswidrig

Beschluss des BGH vom 26.09.2012, Az.: IV ZR 108/12

Der BGH bestärkte jüngst in einem Beschluss die Einschätzung des OLG Frankfurt a.M., wonach die in vielen Versicherungsverträgen gängige Kostenminderungsklausel rechtswidrig sei. Ferner stellte er klar, dass bei unbeschränkter Zulassung der Revision sich eine Beschränkung auf nur eine Partei auch aus den Entscheidungsgründen ergeben könne. Vorliegend ließ das OLG in seinen Entscheidungsgründen nur in Bezug auf die beklagte Versicherung die Revision zu, da die umstrittene Minderungsklausel eine Vielzahl von Versicherungsverträgen beträfe und daher von grundsätzlicher Bedeutung sei.
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