Inhalte mit dem Schlagwort „versteckte Kamera“

03. Juni 2019

Vorsicht bei der Installation von Überwachungskameras

Indoor Überwachungskamera
Pressemitteilung zum Urteil des AG München vom 28.02.2019, Az.: 484 C 18186/18 WEG

Wer eine Videokamera anbringt hat dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich solche Bereiche überwacht werden, die den eigenen privaten Lebensraum betreffen. Sollte beispielsweise bei einem gemeinschaftlich genutzten Garten nur die Möglichkeit bestehen, dass auch der Nachbar auf den Aufnahmen zu erkennen ist, liegt schon ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor. Der Eingriff ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass eine Kamera nur eine bestimmte Reichweite erfassen kann.

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06. August 2015

SWR darf heimlich aufgenommene Filmaufnahmen senden

Mann hält Fotoapparat und bleibt hinter einer grauen Wand im Verborgenen
Urteil des OLG Stuttgart vom 08.07.2015, Az.: 4 U 182/14

Grundsätzlich ist die Ausstrahlung von widerrechtlich gewonnenen Filmaufnahmen unzulässig. Ausnahmen hiervon kommen lediglich in Betracht, wenn die Bedeutung der so gewonnenen Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile aufwiegen, welche der Rechtsbruch für den betroffenen nach sich ziehe. In diesem Fall sind die Aufnahmen zum Thema „Hungerlohn am Fließband - Wie Tarife ausgehebelt werden“ von der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gedeckt.

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06. März 2015

Die Rechtswidrigkeit heimlich gemachter Fernsehaufnahmen

Fotograf mit Kamera, der aus blauer Mülltonne hersausfotografiert.
Urteil des Landgericht Hamburg vom 25.07.2014, Az.: 324 O 252/14

Filmmaterial, das mithilfe einer versteckten Kamera in den Räumlichkeiten eines Unternehmens aufgezeichnet wird, gilt als rechtswidrig erlangt, weil die Anfertigung der Aufnahmen gegen das Hausrecht verstößt und in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht eingreift. Veröffentlicht ein Fernsehsender nun dieses Filmmaterial, so hängt die Rechtmäßigkeit der Ausstrahlung davon ab, ob die Meinungsfreiheit im konkreten Einzelfall die Rechte des Unternehmens überwiegt. Dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die in der strittigen Äußerung gezeigten Zustände selbst nicht rechtswidrig sind. Denn dann kann davon ausgegangen werden, dass an der Veröffentlichung kein überragendes öffentliches Interesse besteht.

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