Rabatt auf Mobilfunkvertrag gilt auch bei vorzeitiger Kündigung
Wird bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages ein Rabatt auf die monatlich zu zahlende Grundgebühr gewährt und wird dieser Vertrag seitens des Mobilfunkunternehmens vorzeitig gekündigt, so ist dieser Rabatt auch bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches zu berücksichtigen. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich somit nach der vereinbarten Vergütung unter Berücksichtigung des gestatteten Rabattes für die Restlaufzeit des Vertrages, abzüglich der ersparten Aufwendungen des Telekommunikationsunternehmens in Höhe von 50 Prozent.