Inhalte mit dem Schlagwort „Vertragsstrafeversprechen“

12. Januar 2023

Wegfall der Wiederholungsgefahr III

Vertrag enthält Klausel über Vertragsstrafe
Urteil des BGH vom 01.12.2022, Az.: I ZR 144/21

Eine Unterwerfungserklärung im Wiederholungsfall benötigt nicht die Angabe einer Untergrenze. Ein sogenanntes Vertragsstrafeversprechen nach "Hamburger Brauch" bietet nämlich den entscheidenden Vorteil, in schwerwiegenden Verletzungsfällen die Vertragsstrafe auch in einer Höhe bestimmen zu können, die erheblich über derjenigen liegen kann, die für die Vereinbarung eines festen Betrags im Hinblick auf die zuvor begangene Verletzungshandlung angemessen gewesen wäre, führte der BGH in seiner Begründung aus. Die Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden kann, fällt folglich weg.

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20. März 2015

Angemessenheit von Vertragsstrafen zur Vermeidung der Wiederholungsgefahr

Zwei Frauen mit Einkaufstüten, die vor einem Schaufenster stehen
Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22.12.2014, Az.: 3 W 123/14

Die Höhe eines Vertragsstrafeversprechens im Rahmen einer Unterlassungsverpflichtungserklärung muss geeignet sein, um die Gefahr einer künftigen Wiederholung der Verletzungshandlung auszuschließen. Insbesondere bei einem Unternehmen, welches mehrere Filialen unterhält, ist eine Vertragsstrafe von € 1.000,00 bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Schaufensterpreisauszeichnung zu niedrig. Auch bei einem Erstverstoß wäre die Vertragsstrafe nicht unter diesem Betrag festzusetzen.

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25. Juni 2014

fishtailparka

Urteil des BGH vom 08.05.2014, Az.: I ZR 210/12

a) Bei Unterlassungserklärungen, die nach marken- oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen abgegeben werden, entspricht es in aller Regel dem objektiven Interesse beider Vertragsparteien, ihre Beseitigung nur dann zuzulassen, wenn auch der Durchsetzung eines entsprechenden Vollstreckungstitels entgegengetreten werden kann. Das setzt regelmäßig Gründe voraus, auf die sich auch eine Vollstreckungsabwehrklage stützen lässt.

b) In der Regel fällt bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe an, für die Gesellschaft und Organ als Gesamtschuldner haften (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 6).

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25. Juni 2014

Zur Androhung von Ordnungsmitteln nach Prozessvergleich

Beschluss des BGH vom 03.04.2014, Az.: I ZB 3/12

a) Hat sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Unterlassung verpflichtet, kann der Gläubiger grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO stellen, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat.

b) Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.

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