Sofortüberweisung als einziges unentgeltliches Zahlungssystem?
Grundsätzlich darf ein Unternehmer nur ein Entgelt für eine bestimmte Zahlungsmöglichkeit im Internet (Paypal, Kreditkarte, Sofort-Überweisung...) erheben, wenn für den Verbraucher parallel eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht (§ 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB). Sofern aber eben dieses unentgeltliche Zahlungssystem wie Sofortüberweisung den Kunden zu einem vertragswidrigen Verhalten bestimmt, indem er gegen die AGB seiner Bank verstoßen würde, ist dieses jedenfalls nicht zumutbar. Dabei ist es keine Pflicht des Verbrauchers, zu prüfen, ob er im Einzelfall durch sein Verhalten gegen etwaige Sicherheitsbestimmungen der Bank verstoßen würde.