Vertrauliche E-Mails dürfen nicht veröffentlicht werden
Urteil des LG Saarbrücken vom 16.12.2011, Az.: 4 O 287/11 E-Mails, die mit einem „Vertraulichkeitsvermerk“ versehen sind, dürfen vom Empfänger oder Dritten nicht veröffentlicht werden. Die unerlaubte Veröffentlichung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders ein und ist lediglich bei einem ausreichend hohen Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt.
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