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17. November 2016

Keine Rückrufpflicht bei bereits in Verkehr gebrachten Produkten

Fotografie eines Unterlassungsantrag, Abmahnung
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 19.09.2016, Az.: 6 W 74/16

Wem aufgrund eines gerichtlichen Verbots das Inverkehrbringen von Produkten einer bestimmten Marke untersagt wird, der muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer erneuten Rechtsverletzung führen kann. Er muss auch alles im konkreten Fall erforderliche und zumutbare tun, um künftige Verletzungen zu verhindern. Hat der Verpflichtete aber bereits vor Ausspruch des Verbots Produkte an weisungsunabhängige Händler in Verkehr gebracht, muss er diese Produkte nicht zurückrufen. Denn der Unterlassungsschuldner hat grundsätzlich nicht für das Handeln selbständiger Dritter einzustehen.

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