Inhalte mit dem Schlagwort „Verunglimpfung“

09. Februar 2017

Ahmt der Schleifisch den Kielfisch nach?

zwei gleichförmige, aber andersfarbige Kunstofffischköder mit Angelhaken vor weißem Hintergrund
Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 30.11.2016, Az.: 6 U 39/15

Eine geschäftliche Handlung ist unlauter, wenn sie u.a. Kennzeichen oder Waren eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft. Die Aussage, dass ein Konkurrenzprodukt eine Nachahmung sei, hat das Ziel den eigenen Absatz zu fördern und ist daher jedenfalls eine geschäftliche Handlung. Die Bezeichnung als Nachahmung ist jedoch wertungsneutral und deshalb in einer Gesamtwürdigung als zulässiges Werturteil nicht zu beanstanden.

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17. Juni 2016

Kein Wettbewerbsverstoß durch vergleichende Werbung bei eBay

Wettbewerbsrecht - Paragraph - Ordner
Urteil des LG München I vom 06.05.2016, Az.: 17 HKO 21868/15

Wirbt ein Verkäufer in der Angebotszeile einer eBay-Auktion mit dem Umstand, dass es sich bei dem angebotenen Artikel (hier: Antifalten-Gesichtspads) ausdrücklich nicht um ein bestimmtes Konkurrenzprodukt handelt und benennt das Konkurrenzprodukt zu diesem Zwecke, so begründet diese Form vergleichender Werbung keinen Wettbewerbsverstoß gemäß § Abs. 2 Nr. 4 UWG. Eine insoweit erforderliche Rufbeeinträchtigung scheidet mangels Vorliegen einer Herabsetzung des Vergleichsproduktes aus. Da es dem Werbenden im Rahmen der vergleichenden Werbung gerade auf eine Abgrenzung zum Produkt des Mitbewerbers ankommt, liegt in einem solchen Fall auch keine Wettbewerbsverletzung durch unlautere Rufausbeutung vor.

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30. Mai 2016

Zur Zulässigkeit negativer Äußerungen über einen Bürgermeister

Ortsschild mit Meinungsfreiheit und Schmähung
Urteil des OLG Brandenburg vom 11.04.2016, Az.: 1 U 13/15

Die Zulässigkeit von auf einer Internetplattform getätigten, negativen Äußerungen bezüglich eines Bürgermeisters hängt vom jeweiligen Wertgehalt der Aussagen ab. Stellt die Aussage eine Tatsachenbehauptung dar, die dem tatsächlichen Geschehen entspricht, so ist sie zulässig. Eine Meinungsäußerung ist dagegen nur zulässig soweit sie keine Schmähkritik darstellt. Auch überspitzte Kritik kann somit in einer mit Schärfe zu führenden politischen Auseinandersetzung noch zulässig sein, soweit die Grenze zur bewussten Herabsetzung des Betroffenen noch nicht überschritten ist.

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11. Februar 2013

Türkische Internetzensur wird von EGMR als Menschenrechtsverstoß scharf verurteilt

Pressemitteilung des EGMR vom 18.12.2012, Az.: ECHR 458 (2012) Nachdem über eine von Google Sites gehostete Internetseite vermeintlich verunglimpfende Inhalte über den türkischen Staatsgründer Atatürk veröffentlicht worden waren, wurde diese von türkischen Behörden gesperrt. Darüber hinaus erwirkte die türkische Telekommunikationsbehörde TIB bei Gericht eine komplette Blockade von Google Sites. Damit waren allen dort gehosteten Seiten unerreichbar, so auch die von Ahmet Yildirim. Dieser nutzte seine Website unter anderem zur Publikation wissenschaftlicher Arbeiten und klagte gegen die Sperre.
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22. Januar 2013

„Mohammed-Karikaturen“ unterliegen grundsätzlich der Kunstfreiheit

Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 17.08.2012, Az.: OVG 1 S 117.12 Die sogenannten „Mohammed-Karikaturen“ unterliegen grundsätzlich dem Grundrecht auf Kunstfreiheit. In ihnen ist weder eine Beschimpfung oder Verunglimpfung des muslimischen Glaubensbekenntnisses zu erkennen, noch wird mit ihnen zu Hass oder Gewalt gegen einzelne Bevölkerungsgruppen aufgefordert, womit eine Strafbarkeit gemäß §§ 166, 130 StGB entfällt. Allein die Tatsache, dass die Karikaturen „international äußerst umstritten“ sind, gibt keinen Anlass zur Untersagung der Karikaturen.
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22. September 2010

Keine Verletzung von „THOR STEINAR“ durch „Storch Heinar“

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 11.08.2010, Az.: 3 O 5617/09 Der durchschnittliche Verbraucher assoziert mit der Marke "Storch Heinar" eher einen Storch, als die Marke "THOR STEINAR". Auch wegen der unterschiedlichen Aussprache ist es nicht zu erwarten, dass ein Verbraucher die Zeichenfolgen verwechseln würde und einen Falscherwerb tätigen würden. Da die angegriffene Marke darüber hinaus eine parodistische Anlehnung an die Marke "THOR STEINAR" ist, verunglimpft sie diese nicht und wird von von der Meinungs- und Kunstfreiheit dergestalt geschützt, weswegen ein Verbot nicht möglich ist.
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