Inhalte mit dem Schlagwort „Vervielfältigung“

17. Februar 2017

Mobilfunkgeräte von Vergütungspflicht nach § 54 I UrhG a.F. umfasst

schwarzes Handy mit geöffnetem Musikplayer und Kopfhörern
Urteil des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZR 255/14

a) In den Jahren 2004 bis 2007 in Verkehr gebrachte Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher verfügten oder in die ein Speicher eingebaut werden konnte, und zum Einbau in Mobiltelefone bestimmte Speicherkarten zählen zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994) vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern, wenn die eingebauten oder einbaubaren Speicher über eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB verfügten und auf die Eignung dieser Geräte oder Tonträger zum Speichern und Abspielen von Musikwerken beispielsweise in der Werbung, in Bedienungsanleitungen, Testberichten oder Presseveröffentlichungen hingewiesen wurde.

b) Für solche Mobiltelefone ist nach § 54d Abs. 1 UrhG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Bestimmung (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994) folgende Vergütung geschuldet: für Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher, aber über keine eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit verfügen, die in Ziffer I 5 der Anlage vorgesehene Tonträgervergütung von 0,0614 €; für Mobiltelefone, die über eine eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit verfügen, eine Vergütung für Tonaufzeichnungsgeräte, die für Mobiltelefone, in die ein Speicher eingebaut werden konnte, nach Ziffer I 1 der Anlage 1,28 € und für Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher verfügten nach Ziffer I 2 der Anlage 2,56 € beträgt. Für derartige Speicherkarten ist die in Ziffer I 5 der Anlage vorgesehene Tonträgervergütung von 0,0614 € geschuldet.

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09. Februar 2017

Keine Erschöpfung nach Download einer Testversion

30-Tage-Testen Plakette mit Roter Schrift und Sternen auf weißem Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 22.12.2016, Az.: 11 U 108/13

Wer eine kostenlose 30-Tage-Testversion einer Software zur Verfügung stellt, erteilt keine Zustimmung zu deren Vervielfältigung. Die Testversion soll vielmehr die Kaufmotivation der Nutzer fördern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den CoAs, da diese keine Linzenzen sind, sondern lediglich die Authenzität der Software bescheinigen. Aufgrund des zeitlich begrenzt eingeräumten und unentgeltlichen Nutzungsrechts ist auch keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eingetreten.

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06. Februar 2017

Zur Gerätevergütung der Hersteller von Speichermedien nach § 54 UrhG

Ein-Euro-Münze in dem CD-Laufwerk eines schwarzen Laptops
Urteil des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZR 212/14

Die nach § 54 Abs. 1 UrhG von den Herstellern zu zahlende Vergütung für Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird, beeinträchtigt die Hersteller solcher Geräte und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung oder Speichermedienvergütung als im Inland erhoben wird. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller von Geräten oder Speichermedien liegt - unabhängig vom Erwerb entsprechender Geräte oder Speichermedien durch mögliche Nutzer im Ausland - auch vor, wenn die Hersteller die Vergütung nicht vollständig in den Preis der Geräte und Speichermedien einfließen lassen und so auf deren Nutzer abwälzen können, weil an einem Erwerb interessierte Nutzer sonst in erheblichem Umfang von dem Erwerb solcher Geräte oder Speichermedien im Hinblick darauf absähen, dass die Vergütung nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Gerätes oder des Speichermediums steht (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 19. November 2015, I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 69 bis 74 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

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11. Januar 2017

Betreiber von Streaming-Portalen wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke verurteilt

Webplayer
Beschluss des BGH vom 11.01.2017, Az.: 5 StR 164/16

Die Internetportale „kino.to“ und „kinox.to“ stellten Raubkopien von überwiegend aktuellen, sämtlich urheberrechtlich geschützten Kinofilme und Fernsehserien bereit, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Durch diesen Betrieb wurden erhebliche Gewinne aus Werbeeinnahmen generiert. Die Verurteilung des Betreibers erfolgte aufgrund der gemeinsamen mittäterschaftlichen Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke mit den jeweiligen Uploadern. Die Strafbarkeit der Computersabotage nach § 302 b Abs.1 Nr.1 StGB ergibt sich zudem unabhängig davon, ob der betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken dient.

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02. Dezember 2016

Die Verbreitung eines auf der Außenseite eines Kreuzfahrtschiffes angebrachten Kussmundes ist zulässig

großes Kreuzfahrtschiff, das bereits beleuchtet ist und während der Dämmerung im Hafen liegt
Urteil des OLG Köln vom 23.10.2015, Az.: 6 U 34/15

Ein auf der Außenseite eines Kreuzfahrtschiffes angebrachtes Werk, hier ein gezeichneter Kussmund, darf ohne Zustimmung des Berechtigten durch Fotografien vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden, da die in § 59 UrhG geregelte Panoramafreiheit auch Seeschiffe auf öffentlichen Wasserstraßen erfasst. Die Aufnahme muss das betreffende Werk aber aus einer Perspektive zeigen, die für die Allgemeinheit zugänglich ist. Auf den konkreten Standort des Fotografen kommt es hingegen nicht an.

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28. November 2016

Keine Privilegierung nach § 53 UrhG für einen „Online-Videorecorder“ Anbieter

Online-Videorekorder am Laptop
Urteil des LG München I vom 28.09.2016, Az.: 37 O 1930/16

Bei der Verwendung eines Online-Videorecorders sind Vervielfältigungen von Werken nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG zum privaten Gebrauch ohne Zustimmung der Sendeunternehmen nur dann statthaft, sofern die angefertigten Vervielfältigungen von den jeweiligen Nutzern individuell ausgewählt werden. Sofern die aufgenommenen Sendungen individuell ausgewählt werden, veranlassen allein die Nutzer durch ihre Programmierung einen Aufnahmeprozess und sind damit Hersteller der Vervielfältigungen. Ist eine individuelle Anweisung zur Herstellung eines bestimmten Vervielfältigungsstückes durch den Kunden allerdings nicht möglich, ist der Anbieter des Videorecorders als Hersteller anzusehen. Dieser kann sich aufgrund der Gewinnerzielungsabsicht nicht auf die Ausnahme des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen.

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25. November 2016

Eingeschränkte Digitalisierung bei vergriffenen Druckwerken

Buch liegt mit türkisem Buchrücken nach unten geöffnet da. Die Seiten bilden einen Fächer. Im Hintergrund befinden sich einige gestapelte Bücher
Urteil des EuGH vom 16.11.2016, Az.: C-301/15

Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft die Ausübung des Rechts überträgt, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe sogenannter „vergriffener“ Bücher – das sind in Frankreich vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichte Bücher, die nicht mehr gewerbsmäßig verbreitet und nicht mehr in gedruckter oder digitaler Form veröffentlicht werden – in digitaler Form zu erlauben, und es den Urhebern dieser Bücher oder deren Rechtsnachfolgern unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen gestattet, dieser Ausübung zu widersprechen oder sie zu beenden.

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14. Oktober 2016

Wettbewerbswidrigkeit eines Angebots von Produktschlüsseln bei mangelnder Aufklärung über fehlendes Nutzungsrecht

Filesharing Download
Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 20.04.2016, Az.: 2-06 O 275/15

Das Vertreiben oder bloße Anbieten von Produktschlüsseln für Computerprogramme stellt eine Täuschung über ein wesentliches Merkmal der Ware dar, wenn der Verbraucher tatsächlich kein Recht zur Nutzung und zum Download erhält und dieser das Angebot anders verstehen durfte.

Wird der Verbraucher weder im Angebot selbst noch mit dem Erwerb über die Ausgestaltung seiner Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung aufgeklärt, so wird ihm eine wesentliche Information vorenthalten, die er für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt. Damit sind Angebot und Vertrieb in diesem Fall wettbewerbswidrig.

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19. August 2016

Vergütungspflicht von „Musik-Handys“ nach § 54 UrhG aF

Frau hört mit Handy Musik
Urteil des OLG München vom 30.10.2014, Az.: 6 Sch 20/12

Ein Mobiltelefon, mit dessen Hilfe Privatkopien i.S.d. § 53 UrhG angefertigt werden können, unterfällt der Vergütungspflicht nach § 54 UrhG aF. Unschädlich ist dabei, ob das Gerät in erster Linie Kommunikationszwecken dient. Denn es genügt, dass eine Vervielfältigung vergütungsrelevanter Werke mit dem entsprechenden Mobiltelefon möglich und wahrscheinlich ist.

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19. August 2016

Ein nicht aktivierter Produktschlüssel dient nicht der unkörperlichen Weitergabe eines Vervielfältigungsstücks

Laptop mit laufendem Download
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 27.05.2016, Az.: 6 W 42/16

Wird ein Computerprogramm in der Weise veräußert, dass dem Erwerber ein nicht aktivierter Produktschlüssel zum Download des Programms zur Verfügung gestellt wird, liegt kein Vervielfältigungsstück i.S.d. „UsedSoft“- Rechtsprechung des EuGH und BGH vor. Die erstmalige Herstellung findet vielmehr beim Erwerber statt. Die urheberrechtliche Zustimmung kann dem Erwerber dadurch erteilt werden, dass ihm der Download des Programms ermöglicht wird. Irreführend wäre das Verhalten dann, wenn von vornherein feststeht, dass die Zustimmung zur Vervielfältigung verweigert wird.

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