Vergütungspflicht von „Musik-Handys“ nach § 54 UrhG aF
Ein Mobiltelefon, mit dessen Hilfe Privatkopien i.S.d. § 53 UrhG angefertigt werden können, unterfällt der Vergütungspflicht nach § 54 UrhG aF. Unschädlich ist dabei, ob das Gerät in erster Linie Kommunikationszwecken dient. Denn es genügt, dass eine Vervielfältigung vergütungsrelevanter Werke mit dem entsprechenden Mobiltelefon möglich und wahrscheinlich ist.