Inhalte mit dem Schlagwort „Verwechslung“

20. Januar 2017 Kommentar

Verletzt die Domain „severins-sylt.de“ die Namensrechte der Kirchengemeinde „St. Severin“?

Leuchtturm in List auf Sylt am Ellenbogen
Kommentar zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 29.09.2016, Az.: 6 U 23/15

Registriert ein nichtberechtigter Dritter ein Kennzeichen, an dem ein anderer der Namensberechtigte ist, als Domainnamen, so genießt der Berechtigte grundsätzlich die Priorität der Registrierung mit der Folge, dass die Domain vom Nichtberechtigten freizugeben wäre. Doch wie verhält es sich, wenn der Name einer alteingesessenen Kirchengemeinde („St. Severin“) von einer unweit der dazugehörenden Kirche betriebenen Erholungsanlage („Severin*s Resort & Spa“) als Bestandteil für die Registrierung einer Domain verwendet wird? Die Lösung könnte grundsätzlich auch hier ganz einfach sein und sich wie eingangs erläutert darstellen. Allerdings gab es in dem Fall, der vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht verhandelt wurde, eine kleine Besonderheit. Denn anstelle des Wortes „Severin“ wurde als Domainname „Severins“ gewählt.

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08. April 2014

Keine Verwechslungsgefahr, wenn der Domainname eines Instituts um den Zusatz ‚-br‘ ergänzt wird

Urteil des LAG Köln vom 06.05.2013, Az.: 2 Sa 62/13

Betreibt der Betriebsrat eines Instituts eine Domain, die den Namen des Instituts beinhaltet und sich davon lediglich durch den Zusatz ‚-br‘ unterscheidet, so kann dies zwar grundsätzlich eine Namensverletzung darstellen. Allerdings ist dies nicht der Fall, wenn dieser Name auch in anderen Domains häufig auftritt, für sich genommen eine nichtssagende Buchstabenkombination darstellt und die Domain durch den Zusatz zeichenmäßig sogar verdoppelt wird.

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04. September 2013

Einkaufswagen

Urteil des BGH vom 17.07.2013, Az.: I ZR 21/12 a) Hat der Tatrichter im Rahmen der Feststellung der Verkehrsauffassung auf Anlagen, Produkte oder Modelle Bezug genommen, müssen diese zur Akte genommen oder das Ergebnis des Augenscheins muss protokolliert werden, damit das Revisionsgericht die Beurteilung des Berufungsgerichts nachprüfen kann. b) Trotz einer nahezu identischen Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale eines Originalprodukts kann eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (hier: Einkaufswagen für den Einzelhandel) ausgeschlossen sein, wenn wegen eines Ersatz- oder Erweiterungsbedarfs der Abnehmer ein Interesse an optisch kompatiblen Produkten besteht.
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10. Oktober 2012

„GeoTHERM“ nicht mit „GEO“ zu verwechseln

Beschluss des BPatG vom 07.09.2012, Az.: 29 W (pat) 198/10

Die eingetragene Wort-/Bildmarke "GeoTherm" hält den erforderlichen Abstand für Waren und Dienstleistungen gegenüber der Widerspruchsmarke "GEO" ein. Die beiden Marken sind nicht zu verwechseln. Sie werden weder klanglich, noch schriftlich oder begrifflich ähnlich wahrgenommen. Es besteht zudem keine mittelbare Verwechslungsgefahr.
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12. August 2010

„POWER BALL“ – Verantwortlichkeit eines Unternehmens von Suchmaschinenergebnissen

Urteil des BGH vom 04.02.2010, Az.: I ZR 51/08

Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.
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21. Mai 2010

„Memory“ genießt keinen europaweiten Markenschutz

Der Ravensburger Verlag unterlag in zwei Verfahren gegen seinen spanischen Mitbewerber Educa Borras SA. Das Gericht der europäischen Union in Luxemburg urteilte, dass das Wort "Memory" rein beschreibender Natur und daher nicht markenfähig sei. Die von Ravensburger eingetragene Gemeinschaftsmarke wurde daher auf Antrag des spanischen Spieleherstellers wieder gelöscht. In Deutschland und Österreich ist der Begriff "Memory" dagegen seit einigen Jahren für Spiele geschützt. In einem weiteren Urteil billigte das Gericht konsequenterweise die Eintragung der Bildmarke "Educa Memory game". Eine Verwechslung mit den Ravensburger-Spielen liege nicht vor. Die Worte "Memory game" seien in gleicher Schrift gehalten und würden daher einheitlich als "Gedächtnisspiel" gelesen und bei der angegriffenen Bildmarke der Herstellername Educa durch Großbuchstaben in einem roten Rechteck besonders hervorgehoben.

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10. Dezember 2009

Wortmarken „Pasta Fiesta“ und „FIESTA“ nicht verwechslungsfähig

Beschluss des BPatG vom 2.12.2009, Az.: 25 W (pat) 21/09 Der spanische Begriff "Fiesta" mit der Bedeutung "Fest, Feier, ..." ist als Bestandteil einer Marke für sich gesehen kennzeichnungsschwach. Trotz gleicher Warenklasse im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (Zuckerwaren) verneint daher das Bundespatentgericht die Verwechslungsgefahr der Markennamen "Pasta Fiesta" und "FIESTA" i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
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