Inhalte mit dem Schlagwort „Verwechslungsgefahr“

12. Februar 2010

„Cream-motion“ kein „Cremozione“

Beschluss des BPatG vom 27.01.2010, Az.: 25 W (pat) 28/09

Trotz ähnlicher Wortbestandteile und Strukturen birgt das Zeichen "Cream-motion" keine Verwechslungsgefahr mit der Marke "Cremozione". Aussprache und Silbenaufbau sorgen für eine ausreichende Unterscheidung.

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09. Februar 2010

Neue Wortmarke „med1BOX“

Beschluss des BPatG vom 22.07.2009, Az.: 26 W (pat) 13/09 Die Wortmarke "med1BOX" ist hinreichend unterscheidungskräftig und damit eintragbar. Zwischen den Wortmarken "medi.eu", "medi - Verband", "medi ich fühl mich besser", "world of medi" und der neuen Wortmarke "med1BOX" besteht aufgrund der unterschiedlichen Bestandteile "eu", "Verband", ... und "BOX" keine Verwechslungsgefahr, so das BPatG. Die neue Wortmarke "med1BOX" ist somit eintragbar.
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05. Februar 2010

„Solfrutta“ nicht gleichbedeutend mit „FRUTISOL“

Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27.01.2010 Az.: T-331/08

Trotz ähnlicher Wortbestandteile und ähnlicher Bedeutung der Wortbestandteile in einigen Mitgliedsländern, sind die beiden Marken "Solfrutta" und "FRUITSOL" unterschiedlich genug um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
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05. Februar 2010

„Culinaria“ gegen „Coolinaria“

Urteil des OLG Köln vom 22.01.2010, Az.: 6 U 130/09

Zwischen der Bezeichnung "Coolinaria" und der Marke "Culinaria" besteht wegen der erheblichen Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr. Das Bestehen eines eigenen, getrennten Vertriebsnetzes beeinträchtigt die Verwechslungsgefahr nicht.
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02. Februar 2010

„weg.de“ und „mcweg.de“

Urteil des OLG Köln vom 22.01.2010, Az.: 6 U 141/09

Bei den Wort-Bildmarken "weg.de" und "mcweg.de"  besteht, trotz geringer Ähnlichkeit der Zeichen, keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Insbesondere liegt bei "weg.de", trotz dekorativen Bildelements, keine erhöhte Kennzeichnungskraft vor.
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28. Januar 2010

Bekanntheitsschutz für „Red Bull“

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 26.11.2009, Az.: 3 U 201/08 Der Markenname "Bullenmeister", der für alkoholfreie "Power-Getränke" eingetragen wurde, verletzt aufgrund fehlender Unterscheidungskraft in unlauterer Weise die deutsche Marke "Red Bull". Aufgrund der ähnlichkeitsbedingten Wiedererkennung der Silbe "Bull" ordne ein Verbraucher die Bezeichnung "Bullenmeister" leichtsam dem bekannten Markenprodukt "Red Bull" zu, wovon die weniger bekannte Marke ungerechtfertigt profitieren würde, so die Hamburger Richter. Das Gericht sah zwar keine typische Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Begriffen, jedoch müsse dem Bekanntheitsschutz der Marke "Red Bull" der Vorzug gewährt werden.
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25. Januar 2010

„Zu Tisch in…“ nicht in allen Bereichen unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 16.10.2009,  Az.: 26 W (pat) 30/09

Die Eintragungsfähigkeit der Marke "zu Tisch in..." wurde mangels Unterscheidungskraft von dem BPatG teilweise abgelehnt. Die Wortfolge "zu Tisch" ist eine gebräuchliche Redewendung für die Einnahme einer Mahlzeit. Der Verkehrskreis ordnet daher der Wortfolge den für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt "Tischgewohnheiten unterschiedlicher Regionen" zu. Eine Eintragung für Dienstleistung Beherbergung und Verpflegung von Gästen wurde daher abgelehnt. Für andere Waren und Dienstleistungsklassen, etwa Büroartikel, wurde die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke "zu Tisch in..." vom BPatG bejaht.
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25. Januar 2010

LIFE und LIFE BLOG sind sich zu ähnlich

Urteil des EuGH vom 20.01.2010, Az.: T-460/07

Die Wortzeichen LIFE und LIFE BLOG sind aufgrund einer umfassenden Beurteilung als ähnlich zu bewerten. Den bestehenden Unterschieden tritt entgegen, dass das Element LIFE beiden Zeichen gemein ist, zudem die ältere Marke exakt wiedergibt. Auch der Grad der Ähnlichkeit der für die Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist hinreichend hoch, da die angemeldeten Klassen der neueren Marke nahezu vollständig in den der älteren aufgehen. Daher besteht bei den betroffenen Verkehrskreisen Verwechslungsgefahr.
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22. Januar 2010

„g-stor“ kein „g-star“

Urteil des EuGH vom 21.01.2010, Az.: T-309/08

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken müssen zwar alle Aspekte beachtet werden, jedoch beeinflusst die Art der Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit die Gewichtung dieser Aspekte.
Die Streitmarken bestechen durch ein stark unterschiedliches visuelles Design, und werden von ihrem jeweiligen Kundenkreis eher über dieses wahrgenommen. Die Gewichtung der klanglichen Ähnlichkeit wird dadurch ausreichend reduziert; eine Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben.
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