Inhalte mit dem Schlagwort „Verwechslungsgefahr“

22. Januar 2010

„Vorsprung durch Technik“ jetzt auch auf Schuhen

Urteil des EuGH vom 21.01.2010, Az.: C-398/08 P Die Eignung des Zeichens „Vorsprung durch Technik“ als Marke wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass es als Werbeslogan verwendet wird oder eine Sachaussage beinhaltet.
Unabhängig davon steigern weiterhin besondere Merkmale wie Originalität oder Prägnanz der Aussage die Markeneignung.
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22. Januar 2010

„SMILLY“ oder „SMILEY“ – Wo ist da der Unterschied?

Beschluss des BPatG vom 14.10.2009, Az.: 28 W (pat) 71/09 Die Wortmarke "SMILLY" unterscheidet sich von der prioritätsälteren Marke "SMILEY" nicht ausreichend. Sowohl schriftbildlich als auch klanglich konnte das Bundespatentgericht keine Unterscheidungskraft feststellen. Insbesondere die für den Verbraucher entscheidende Reihenfolge der Anfangsbuchstaben "SMI" sind visuell sogar identisch. Das Markenwort sei deshalb kaum als betriebskennzeichnender Hinweis geeignet und besitze gerade für Produkte des täglichen Bedarfs wie Milchprodukte und Fruchtsäfte nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft, welche jedoch markenrechtlich unabdingbar ist.
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22. Januar 2010

Keine Verwechslungsgefahr bei „Fourty6“ und „46“

Beschluss des BPatG vom 08.10.2009, Az.: 25 W (pat) 36/08 Zwischen der Wortmarke "Fourty6" und der Gemeinschaftsmarke "46" besteht keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Die Eintragung der Wortmarke "Fourty6" ist neben "46" möglich. "46" ist für die Bereiche "Datenverarbeitungsgeräte, Computerhardware und -software" und für die Dienstleistungen "Werbung, Versicherungswesen und Erziehung" eingetragen. "Fourty6" ist hingegen, mangels Verwechslungsgefahr, vor allem für die Bereiche "Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte" geschützt. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen so unterschiedlich sind, dass mit einer Verwechslungsgefahr nicht zu rechnen ist. Zudem unterscheiden sich beide Marken in klanglicher Hinsicht deutlich, da "46" nicht zwingend englisch ausgesprochen wird.
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19. Januar 2010

Fremde Federn stehen auch Eisbären nicht

Urteil des OLG Köln vom 15.01.2010, Az.: 6 U 131/09

Das Gestalten und Nutzen eines Verpackungsdesigns, das dem eines Konkurrenzanbieters gleicht, führt nicht zu einer Herkunftstäuschung, wenn die eigentlichen Produkt- und Herkunftskennzeichen deutlich erkennbar sind.
Allerdings kann dies ein unlauteres Ausnutzen der vom Mitbewerber durch eigene Anstrengungen erworbenen Wertschätzung darstellen und somit ein Wettbewerbsverstoß sein.
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19. Januar 2010

AIDA/AIDU – Verwechslungsgefahr bei klanglicher und schriftlicher Ähnlichkeit

Urteil des BGH vom 29.07.2009, Az.: I ZR 102/07

Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.
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18. Januar 2010

Der Opel-Blitz und die Spielzeugautos

Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 14.01.2010, Az.: I ZR 88/08 Opel wollte einem Hersteller von Spielzeugmodellautos die Verwendung seines als Marke geschützten Blitzes auf einer verkleinerten Nachbildung untersagen. Der BGH verneinte jedoch einen enstprechenden auf markenrechtliche Bestimmungen gestützten Anspruch. Zum einen scheidet die Annahme einer Markenverletzung aufgrund von Verwechslungsgefahr zwischen Spielzeug und echtem Kfz aus; zum anderen sehe der Verbraucher das Modellauto nur als Wiedergabe der Marke in Form von Spielzeug und nicht als Herkunftszeichen bzw. Unternehmenskennzeichen.
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15. Januar 2010

„Paracelsus“ nicht zu verwechseln mit „Paracalesus-Messe“

Beschluss des BPatG vom 08.10.2009 Az.: 30 W (pat) 52/08

Besteht eine Marke aus mehreren schwach kennzeichnenden Bestandteilen, so ist keines davon für den Vergleich mit anderen Marken herausragend. Ähnlichkeiten eines Bestandteiles mit einer anderen Marke begründen allein keine Verwechslungsgefahr. Nach Berücksichtigung der Warenähnlichkeit kann bei nicht überdurchschnittlicher Schutzwürdigkeit selbst bei teilweiser Gleichheit der Marken keine Verwechslungsgefahr bestehen.
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14. Januar 2010

Keine Aussagekraft bei „INFOLIVE“

Beschluss des BPatG vom 10.11.2009, Az.: 24 W (pat) 50/08
Das BPatG hob die Anmeldung der Marke "INFOLIVE" vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mangels hinreichender Unterscheidungskraft auf. Die Richter erkannten zwar, dass das englischsprachige Element "LIVE" ohne Mühe vom deutschsprachigen Publikum verstanden wird. Jedoch war die allgemein fehlende Aussage- und Kennzeichnungskraft der Marke für die beanspruchten Klassen ausschlaggebend für die Markenbeschlussaufhebung.
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13. Januar 2010

„Inavigation“ – Marke oder nicht?

Beschluss des BPatG vom 10.12.2009, Az.: 30 W (pat) 22/09

Nachdem die Anmeldung der Marke "Inavigation" vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen mangelnder Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses abgelehnt wurde, kam es nach Beschwerde der Markenanmelderin aber dennoch zur Markeneintragung. Die Zusammensetzung aus "I" und "navigation" habe als Gesamtwort "Inavigation" keine beschreibende Funktion und somit fehle es auch nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft, so der 20. Senat des Bundespatentgerichts. Von der Eintragung ausgeschlossen sind solche Marken, die aussschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Voraussetzungen sind bei der Marke "Inavigation" allerdings nicht ersichtlich.
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13. Januar 2010

„EASTSIDE BERLIN“ vs. „East Side Gallery“

Beschluss des BPatG vom 08.01.2010, Az.: 29 W (pat) 18/09 Die Inhaber der Marke "EASTSIDE BERLIN" waren der Ansicht die zeitlich später eingetragene Marke "East Side Gallery" würde sich von "EASTSIDE BERLIN" nicht hinreichend unterscheiden und legten daher Widerspruch ein. Das BPatG teilte diese Ansicht jedoch nicht: Zwar erkannten die Richter die gleichen Elemente "EASTSIDE" und "East Side". Doch die beiden Marken unterscheiden sich durch ihre abweichenden Wortbestandteile "Gallery" und "BERLIN" klanglich, schriftbildlich und begrifflich. Eine Verwechslungsgefahr wurde nicht bejaht und somit die Beschwerde zurückgewiesen.
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