Inhalte mit dem Schlagwort „Verwechslungsgefahr“

05. Januar 2010

„Motor ist unser Antrieb“ – nur ein Werbeslogan?

Beschluss des BPatG vom 25.11.2009, Az.: 25 W (pat) 123/09 Die Markenstelle legte beim BPatG gegen die eingetragene Marke "Motor ist unser Antrieb" Beschwerde ein. Sie war der Ansicht, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft und vielmehr nur eine werbesloganartige Aussage mit "werbeüblicher motivationsbetonenden Bezeichnung", keinesfalls aber eine Marke. Dies bestätigt das BPatG: Zwar sind Slogan grundsätzlich eintragungsfähig. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Verkehr Wortmarken in Form von Slogans nicht notwendig in gleicher Weise wahrnimmt wie andere Arten von Marken. So auch in diesem Fall: In "Motor ist unser Antrieb" sieht das BPatG lediglich eine anpreisende Werbeaussage und  keine betriebliche Herkunftsfunktion.
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05. Januar 2010

Kein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Bundesrepublik

Beschluss des BPatG vom 01.12.2009, Az.: 33 W (pat) 75/07 Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, hatte beim BPatG Beschwerde gegen die Marke "KONTIV" eingelegt, welche für die Klassen Marketing, Werbung und Forschung eingetragen ist. Das Ministerium für Verkehr führe regelmäßig Studien zum Verkehrsverhalten durch, welche es mit der Abkürzung "KONTIV" (kontinuierliche Erhebung zum Verkehrsverhalten) betitelt. Aufgrunddessen war es der Ansicht, ihm stünde an dieser Marke ein Freihaltungsbedürfnis zu, da "KONTIV" im allgemeinen Sprachgebrauch stets mit den Verkehrsgepflogenheit gebraucht würde. Das BPatG wies das jedoch zurück: Verkehrsstudien werden nicht üblicher Weise als "KONTIV" bezeichnet, so dass die Bundesrepublik keinen Anspruch auf Löschung dieser Marke zu ihren Gunsten hat. "KONTIV" verbleibt bei der ursprünglichen Markeninhaberin.

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05. Januar 2010

„MALTESERS“ vs. „Maltinos“

Beschluss des BPatG vom 03.12.2009, Az.: 25 W (pat) 98/09 Die Inhaber der Marke "MALTESERS", die für die Waren Konfekt, Knabbererzeugnisse und Schokoladewaren eingetragen ist, legten vor dem BPatG gegen die für Schokolade- und Zuckerwaren eingetragene Marke "Maltinos" Beschwerde ein, da sie der Ansicht waren, "Maltinos" sei mit "MALTESERS" leicht zu verwechseln und würde sich daher nicht ausreichend von der bereits 1982 eingetragenen Marke "MALTESERS" unterscheiden. Dies unterstützt das BPatG jedoch nicht: Beide Begriffe beginnen zwar mit "Mal", jedoch unterscheidet sich das Gesamtklangbild beider Marken, so dass eine Verwechslung nicht zu befürchten sei. Folglich wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
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05. Januar 2010

„BACKHOME“

Beschluss des BPatG vom 04.12.2009, Az.: 30 W (pat) 50/09 Im Beschluss vom 04. Dezember 2009 hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die Beschwerde gegen die internationale Marke "BACKHOME" nicht begründet ist. Gerügt wurde die angeblich fehlende Unterscheidungskraft der Marke sowie dass "BACKHOME" kein beschreibender Begriffinhalt entnommen werden könne. Das sah das BPatG jedoch anders: Die deutsche Übersetzung "zurück zu Hause" sei für ein System zur Ortung und Rückführung von Lebewesen durch eintragungs- und schutzfähig.
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22. Dezember 2009

„Nikolaus G“ gegen „Sankt Nikolaus“

Urteil des OLG Hamm vom 21.07.2009, Az.: 4 U 61/09

Ein Weinhändler darf einen Wein, dessen Trauben am Nikolaustag (6.12.) gelesen worden sind, aufgrund zeitlicher und inhaltlicher Zuordnung zu diesem Festtag unter der Bezeichnung "Sankt Nikolaus" anbieten.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Inhabers der Wortmarke "Nikolaus G", eingetragen unter anderem auch für die Waren Weißweine, blieb insoweit erfolglos. Vor allem liegt keine Verwechslungsgefahr zwischen beiden vor, da in dem nachgestellten "G" die Abkürzung eines Familiennamens zu sehen ist und dies zum Gesamteindruck der Marke und damit zur Unterscheidbarkeit wesentlich beiträgt.
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16. Dezember 2009

„SEEWEISSE“ vs. „Schneeweiße“

Beschluss des BPatG vom 27.11.2009, Az.: 26 w (pat) 108/08 In einem Verfahren vor dem BPatG legten die Inhaber der Marke "Schneeweiße" gegen die ebenfalls für Biere, Biermischgetränke, etc. eingetragene Marke "SEEWEISSE" Beschwerde ein, da sie der Ansicht waren, dass sich die beiden Marken nicht ausreichend voneinander unterscheiden würden. Als Begründung wurde insbesondere angeführt, dass diese Getränke vorwiegend mündlich bestellt würden und sowohl in Gaststätten, als auch in Getränkemärkten häufig ungünstige Übermittlungsbedingungen herrschen, was schnell zu einer Verwechslung führen könnte. Diese Ansicht teilte das BPatG jedoch nicht und stellte vielmehr darauf ab, dass bei korrekter Aussprache beide Begriffe von einander zu unterscheiden sind und es folglich nicht an der Unterscheidungskraft fehlt.
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11. Dezember 2009

Unicum aus der Mode gekommen

Beschluss des BPatG vom 07.12.2009, Az.: 30 W (pat) 67/08 Die Marke "Unicum" besitzt genug Unterscheidungskraft um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden.
Im Mode-Bereich jedoch ist die wörtliche und klangliche Distanz zum gebräuchlichen Begriff "Unikum" zu gering als dass eine eigene Unterscheidungskraft vorhanden wäre.
Für diese Klassen hat die Marke "Unicum" daher keinen weiteren Bestand.
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10. Dezember 2009

Wortmarken „Pasta Fiesta“ und „FIESTA“ nicht verwechslungsfähig

Beschluss des BPatG vom 2.12.2009, Az.: 25 W (pat) 21/09 Der spanische Begriff "Fiesta" mit der Bedeutung "Fest, Feier, ..." ist als Bestandteil einer Marke für sich gesehen kennzeichnungsschwach. Trotz gleicher Warenklasse im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (Zuckerwaren) verneint daher das Bundespatentgericht die Verwechslungsgefahr der Markennamen "Pasta Fiesta" und "FIESTA" i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
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07. Dezember 2009

Wiederkehrender Bestandteil ohne kennzeichnende Wirkung

Urteil vom OLG Köln vom 20.05.2009, Az.: 6 U 195/08

Hat ein Bestandteil eines Zeichens vorwiegend beschreibende Wirkung, da er auf einen Hauptbestandteil des vertriebenen Nahrungsergänzungsmittels hinweist, kommt diesem Teil unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu und der Verkehr achtet auf die weiteren hinzugefügten Bestandteile. Dies prägt den Gesamteindruck jedes einzelenen der vielen Produkte so, dass in der jeweiligen Kombination mit dem gleichen Bestandteil ein neuer Gesamtbegriff gesehen wird.
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04. Dezember 2009

Zisch- und Reibelaute zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr

Urteil des EuG vom 02.12.2009, Az.: T-434/07

Nach Gemeinschaftsrecht ist dann ein Eintragungsausschluss für eine Marke anzunehmen, wenn nach Widerspruch eines Inhabers einer älteren Marke Verwechslungsgefahr zwischen der neuen und der alten Marke vorliegt. Um diese Verwechslungsgefahr und die damit einhergehende Ähnlichkeit zu ermitteln, ist auch auf das Klangbild der Marke abzustellen. So entschied das Gericht, dass zwischen den Marken "SOLVO" und "VOLVO" zwar einmal Zisch- und einmal Reibelaute vorlägen, im Übrigen jedoch eine Ähnlichkeit nicht abgelehnt werden kann, so dass eine Verwechslungsgefahr zu befürchten ist.
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