Inhalte mit dem Schlagwort „Verwertbarkeit“

12. April 2016

Aufnahmen von Video-Türspion in einem Strafverfahren verwertbar

Einbrecher wird von einer Überwachungskamera gefilmt
Urteil des AG Köln vom 04.11.2015, Az.: 526 Ds 490/14

Wird ein Täter bei der Begehung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls von der Kamera eines in der Wohnungstür verbauten Video-Türspions aufgezeichnet, so sind die Aufnahmen selbst dann als Beweismittel in einem Strafverfahren zulässig, wenn ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters möglich erscheint. Obgleich der Täter durch die Videoaufnahmen in seinem Recht am eigenen Bild verletzt wird, so tritt diese Verletzung grundsätzlich hinter dem Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit zurück.

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25. Februar 2015

Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen

schwarze Dashcam
Urteil des LG Heilbronn vom 17.02.1015, Az.: I 3 S 19/14

Aufzeichnungen einer im PKW installierten Dashcam können im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertet werden. Die Videoaufzeichnungen werden verdeckt und ohne Kenntnis des Betroffenen angefertigt, weiterhin wird eine Vielzahl von Personen für einen nicht eingeschränkten Zeitraum aufgenommen, weshalb eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Ein überwiegendes Interesse des Filmenden an der Beweissicherung besteht angesichts der massiven Grundrechtsverletzung nicht. Außerdem verstößt die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine Dashcam gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG.

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28. Juli 2014

Verwertbarkeit von privaten Videos bei Verkehrsunfällen

Urteil des AG München vom 06.06.2013, Az.: 343 C 4445/13

Privat angefertigte Filmaufnahmen im Straßenverkehr unterliegen bei der Verwertung im Rahmen von Unfällen nicht pauschal einem Verwertungsverbot. Erfolgt eine Aufnahme ohne einen bestimmten Zweck, sondern lediglich zu Dokumentationszwecken im privaten Interesse, ist eine Beeinträchtigung von Grundrechten Dritter nicht ersichtlich. Bei der Frage der Verwertbarkeit macht es keinen Unterschied, ob ein Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen oder bereits vorhandene Aufnahmen nun zielgerichtet verwertet werden.

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