Aufnahmen von Video-Türspion in einem Strafverfahren verwertbar

Wird ein Täter bei der Begehung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls von der Kamera eines in der Wohnungstür verbauten Video-Türspions aufgezeichnet, so sind die Aufnahmen selbst dann als Beweismittel in einem Strafverfahren zulässig, wenn ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters möglich erscheint. Obgleich der Täter durch die Videoaufnahmen in seinem Recht am eigenen Bild verletzt wird, so tritt diese Verletzung grundsätzlich hinter dem Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit zurück.