Inhalte mit dem Schlagwort „Verwertungsverbot“

11. September 2018

Verwertung von Aufnahmen einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung

Kamera vor blauem Hintergrund mit dem Schriftzug Videoüberwachung untertitelt
PM Nr. 40/18 des BAG zum Urteil vom 23.08.2018, Az.: 2 AZR 133/18

Hat ein Arbeitgeber eine Videoüberwachung rechtmäßig offen und erkennbar angebracht, so greift die Verarbeitung und Nutzung nach § 32 Abs. 1 BDSG (alte Fassung) nicht in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Aufgezeichneten ein. Der Arbeitgeber muss das Bildmaterial auch nicht unverzüglich auswerten. Es genügt vielmehr, dass die Auswertung erst bei berechtigtem Anlass erfolgt. Sofern die Überwachung rechtmäßig war, steht einer gerichtlichen Verwertung auch nicht die seit dem 25.05.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entgegen.

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09. Juli 2014

Heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Urteil des BAG vom 21.11.2013, Az.: 2 AZR 797/11

Eine verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Diese und die Verwertung der entsprechenden Aufzeichnungen sind nur dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt, die Videoüberwachung das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt, weil weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, und dieses insgesamt verhältnismäßig ist. Wird hiergegen verstoßen, so führt dies grundsätzlich zu einem gerichtlichen Verwertungsverbot.

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