Inhalte mit dem Schlagwort „Video-Türspion“

12. April 2016

Aufnahmen von Video-Türspion in einem Strafverfahren verwertbar

Einbrecher wird von einer Überwachungskamera gefilmt
Urteil des AG Köln vom 04.11.2015, Az.: 526 Ds 490/14

Wird ein Täter bei der Begehung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls von der Kamera eines in der Wohnungstür verbauten Video-Türspions aufgezeichnet, so sind die Aufnahmen selbst dann als Beweismittel in einem Strafverfahren zulässig, wenn ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters möglich erscheint. Obgleich der Täter durch die Videoaufnahmen in seinem Recht am eigenen Bild verletzt wird, so tritt diese Verletzung grundsätzlich hinter dem Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit zurück.

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15. März 2016

Verwendung eines Video-Türspions in Mehrparteienhaus unzulässig

Auge dass durch einen Türspion schaut
Urteil des AG Bergisch Gladbach vom 03.09.2015, Az.: 70 C 17/15

Die Installation eines digitalen Türspions in der Wohnungstüre eines Mehrfamilienhauses stellt einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der verbleibenden Parteien des Wohnhauses dar, wenn die Videokamera auf Bereiche wie dem Hausflur ausgerichtet ist, welche nicht ausschließlich dem Sondereigentum des Wohnungseigentümers entfallen. Dabei ist es unerheblich, ob die Kamera eine Permanentüberwachung vornimmt oder nur nach Betätigung der Türklingel auslöst. Ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann bereits dann angenommen werden, wenn Mieter und Miteigentümer allein durch das Vorhandensein einer solchen Türkamera eine Überwachung befürchten müssen und in Folge dessen einem unzulässigen Überwachungsdruck unterliegen.

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19. Mai 2014

Überwachung des Hausflurs mit Video-Türspion verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mitmietern

Pressemitteilung zum Urteil des AG München vom 04.12.2013, Az.: 413 C 26749/13

Das Anbringen eines Video-Türspions an der eigenen Eingangstür einer Etagenwohnung, der das Geschehen im Hausflur tagsüber im Live-Modus auf einen in der Wohnung befindlichen Bildschirm überträgt und nachts aufzeichnet und speichert, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mitmietern und Dritten. Eine Überwachung des Hausflures, der Hauseingangstür oder anderer gemeinschaftsbezogener Flächen ist grundsätzlich unzulässig, da diese Bereiche allgemein zugänglich sind.

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