Dash-Cam Aufzeichnung eines Verkehrsunfalls darf als Beweis verwertet werden

Die mittels einer im Fahrzeug angebrachten Dash-Cam aufgenommene Aufzeichnung eines Verkehrsunfalls unterliegt nicht einem Beweisverwertungsverbot. Selbst wenn man einen Verstoß gegen § 6 b BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) annehmen wollte, führt ein solcher nicht zur Unverwertbarkeit der Aufnahme. Vorliegend ist auch kein Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz gegeben, da dieses lediglich einen Schutz gegen die unzulässige Verbreitung, nicht jedoch gegen die Herstellung von Abbildungen gewährt. Zudem dürfen für Zwecke der Rechtspflege Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten öffentlich zur Schau gestellt werden, worunter auch die Verwendung einer Videoaufzeichnung zur Rekonstruktion eines Unfallhergangs fällt.