Inhalte mit dem Schlagwort „Videoclip“

27. August 2021

Werbung von LOTTOBayern verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag

Spielkarten und Chips liegen auf einem Tisch
Pressemitteilung Nr. 22 zum Urteil des LG München I vom 13.08.2021, Az.: 33 O 16380/18

Die von LOTTOBayern auf Facebook und YouTube betriebene Werbung für Glücksspiel verstößt gegen § 5 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages. Dabei ging es unter anderem um ein „Glückszahlenhoroskop“ sowie um Werbevideos, die mit einer umgetexteten Version des Lieds "Geiles Leben" unterlegt waren. Eine solche Werbung ist nach Ansicht des Gerichts nicht maßvoll und bleibt nicht eng auf das begrenzt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den staatlich kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken. Es handele sich nicht um eine schlichte Mitteilung von Gewinnchancen oder um sachliche Informationen, sondern um die aktive Anregung, an Glücksspielen teilzunehmen. Durch die Werbung wird der Lotterie ein positives Image verliehen und dem Betrachter suggeriert, dass er durch die Teilnahme an der Lotterie ein „geiles Leben“ führen könne.

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27. November 2018

Zahlung des Kunstwerks auch bei Nichtgefallen

Kameramann filmt mit einer professionellen Kamera
Urteil des OLG Köln vom 14.11.2018, Az.: 11 U 71/18

Bestellt ein Auftraggeber einen Videoclip, so ist er auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn dieser ihm nicht gefällt. Bei einem Videoclip handelt es sich um ein Kunstwerk, welches der künstlerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG). Das bloße Nichtgefallen des Auftraggebers führt hierbei nicht automatisch zu einem Mangel an der Sache. Der Auftraggeber kann dem Künstler zwar konkrete Vorgaben zur Gestaltung geben, welche seine künstlerische Freiheit einschränken. Für diese Art von Vorgaben trägt jedoch der Auftraggeber die Beweislast.

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27. Januar 2015

Zu den erforderlichen Angaben bei der Bewerbung von Fahrzeugen mittels Videoclips

blaues Auto vor weißem Hintergrund.
Urteil des LG Wuppertal vom 31.10.2014, Az.: 12 O 25/14

Wird ein neuer Personenkraftwagen mittels eines YouTube-Films im Internet beworben, so müssen gemäß der PKW-EnVKV auch Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emmissionen gemacht werden. Dies gilt nicht nur für das konkrete Anbieten zum Kauf im Internet, sondern auch für das bloße Ausstellen des Fahrzeugs. Ein solcher Videoclip ist auch nicht den audiovisuellen Mediendiensten zuzuordnen, da er allein Werbezwecken dient.

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