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18. September 2019

Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe zu Gesamtpreis stehen

Auf einem schwarzen Ordner steht "Preisangabenverordnung" daneben ist eine goldene Waagschale und ein blauer Paragraph.
Urteil des LG Hamburg vom 20.08.2019, Az.: 406 HKO 106/19

Auf Lebensmittelverpackungen muss der Grundpreis (Preis je Mengeneinheit) nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis stehen. Laut den maßgeblichen Vorgaben des Europarechts, nach denen konform die Preisangabenverordnung auszulegen ist, muss der Grundpreis nur klar lesbar und gut erkennbar platziert sein. Ein optimaler Preisvergleich des Verbrauchers ist auch ohne die räumliche Nähe der beiden Preise möglich, denn die Kunden sollen andere Produkte gut miteinander vergleichen können und nicht den Grundpreis und den Gesamtpreis desselben Produkts.

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