Inhalte mit dem Schlagwort „Volkswagen AG“

23. März 2023

Markenrechtsverletzung durch das Vertreiben von „VW-Bulli-Miniaturen“?

Mehrere Auto in einer Reihe
Urteil des OLG Hamburg vom 26.01.2023, Az.: 5 U 61/21

Das OLG Hamburg hatte in zweiter Instanz zu entscheiden, ob das Verkaufen und sonstige Vertreiben von Modell- und Spielzeugautos, die die Miniatur eines durch den Automobilhersteller geschützten Modells darstellen, Markenrechtsverletzungen nach § 14 Abs. 2 MarkenG erfüllt. Dabei stand insbesondere die Frage der Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) im Vordergrund. Entscheidend sei, ob der maßgebliche Verkehrskreis aus der Warenform des Modellautos auf die Herkunft der Ware aus einem konkreten Unternehmen schließen könne oder ob sie ausschließlich der äußeren Ausgestaltung der Ware selbst zuzuordnen sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bejaht das OLG einen solchen - durch den Verkehr wahrgenommen - Herkunftshinweis auch bei Modell - und Spielzeugautos. Begründet wird dies hauptsächlich mit der wachsenden Bemühung der Automobilbranche, herstellertypische Modelle zu entwickeln, die einen fortlaufenden Wiedererkennungswert haben. Dadurch werde die Beschaffenheit des Autos in den Vordergrund gerückt.

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26. März 2012

Volkswagen AG unterliegt im Streit um die Marke „GTI“

Urteil des EuGH vom 21.03.2012, Az.: T-63/09

Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „GTI“ und „Suzuki Swift GTi". Die Volkswagen AG hat nicht nachweisen können, dass ihre eingetragene Marke "GTI" vom Publikum ausschließlich mit der Marke VW in Verbindung gebracht wird. Vielmehr wird die Kennzeichnung "GTI" von verschiedenen Herstellern zur Kennzeichnung ihrer Modelle verwendet. „GTI“ ist weitgehend beschreibend für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen, sodass dieser Bestandteil eine geringe Unterscheidungskraft besitzt. Unterscheidungskräftig ist vielmehr der Phantasiebegriff „Swift“.
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18. August 2011

„TDI“ als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig

Urteil des EuGH vom 06.07.2011, Az.: T-318/09

„TDI“ ist als Gemeinschaftsmarke für Kraftfahrzeuge nicht eintragungsfähig. "TDI" stellt lediglich eine beschreibende Abkürzung dar - “Turbo Diesel Injection” bzw. “Turbo Direct Injection”– und es fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft. Auch kann dem Zeichen „TDI“ keine Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung zukommen, da diese für jeden der EU-Mitgliedstaaten nachgewiesen werden muss. Ein solcher Nachweis gelang jedoch nicht.
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