Erweiterte Haftung des Portalbetreibers
Urteil des BGH vom 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07
Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte, wie vorliegend bei "chefkoch.de" Rezepte und Bilder einstellen können, kann für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften haften, wenn er sich die Inhalte zu eigen macht. Dies gilt dann, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft, Bilder brandet und sich kommerzielle Nutzungs- und Verwertungsrechte einräumen lässt. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen.