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17. Januar 2018

Vorbenutzungsrecht setzt Vorbereitungshandlungen im Inland voraus

Schlafzimmer in den Farben lila/weiß mit Doppelbett, Nachtkästchen und Bild über dem Bett
Urteil des BGH vom 29.06.2017, Az.: I ZR 9/16

a) Als wirkliche und ernsthafte Anstalten, die ebenso wie die Benutzung eines Designs ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen können, sind Vorbereitungshandlungen aller Art anzusehen, die auf die Benutzung des Designs gerichtet sind und den ernstlichen Willen sicher erkennen lassen, die Benutzung alsbald aufzunehmen.

b) Nur im Inland getroffene wirkliche und ernsthafte Anstalten zur Benutzung eines Designs können ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen.

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03. Juli 2017

Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht

Bett MALM
Pressemitteilung Nr. 100/2017 des BGH zum Urteil vom 29.06.2017, Az.: I ZR 9/16

Der Inhaber eines Designrechts kann seine Rechte nicht gegen einen Dritten geltend machen, der vor dem Anmeldetag gutgläubig ein identisches Muster in Benutzung genommen hat bzw. ernsthafte Vorbereitungshandlungen hierzu getroffen hat. Dem Dritten steht ein solches Vorbenutzungsrecht jedoch nur zu, wenn die vom Gesetz verlangten Anstalten in Deutschland stattgefunden haben.

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