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17. Januar 2017

Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software an sich nicht unlauter

Offener Laptop zeigt Startseite mit Apps
Urteil des EuGH vom 07.09.2016, Az.: C-310/15

Der Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software, ohne die Möglichkeit dasselbe Modell ohne vorinstallierte Software zu erwerben, stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 EG dar. Etwas anderes gilt, wenn eine solche Praxis den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf dieses Produkt wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

Das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme stellt keine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und Art. 7 der Richtlinie 2005/29 dar.

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