Vorratsdaten nicht rückwirkend unverwertbar
Beschluss des OLG Hamm vom 13.04.2010, Az.: 3 Ws 140/10
Aus der Entscheidung des BVerfG vom 02.03.2010 (Az.: 1 BvR 256/08), dass die Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig ist, geht kein Beweisverwertungsverbot für bereits erhobene Daten hervor. Da die Daten zum Zeitpunkt der Erhebung auf einer Rechtsgrundlage beruhten, muss sich ihr Bestand auch ins Strafverfahren erstrecken. Die Nichtigkeit dieser Ermächtigungsgrundlage entfaltet nur Wirkung für die Zukunft.