Urteil des LG Heidelberg vom 12.12.2014, Az.: 3 S 27/14Stellt ein Verkäufer während einer bereits laufenden eBay Auktion nachträglich fest, dass die von ihm angebotene Kaufsache mangelhaft ist, so kann er die Auktion vorzeitig abbrechen, auch wenn der Mangel bereits beim Einstellen des Angebots vorhanden war. Eine solche Angebotsrücknahme ist nach den eBay AGB wirksam, wenn der Verkäufer sich bei Angebotseinstellung über ein Merkmal der Kaufsache irrte, welches die Gebrauchstauglichkeit derart beeinflusst, dass es sich auf den Verkehrswert auswirkt. Im Fall eines wirksamen Abbruchs der Auktion kommt kein Kaufvertrag zustande.