Kein Markenschutz für „Wach auf“
Beschluss des BPatG vom 28.10.2010, Az.: 25 w (pat) 44/10 Die Bezeichnung "Wach auf" kann nicht als Marke eingetragen werden, da es sich hierbei lediglich um eine allgemeine Aufforderung ohne besondere Kennzeichnungskraft handle. Die Markeneintragung wurde u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass der durchschnittliche Verbraucher unter "Wach auf" nur verstehen werde, dass jemand aus dem Schlaf erwachen soll. Daher stelle diese Bezeichnung keinen Herkunftsnachweis dar.
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