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13. November 2015

Bereits Werbung für Plagiate von Designklassikern kann gegen urheberrechtliches Verbreitungsrecht verstoßen

Ortsschild das anzeigt das hier das Plagiat endet und jetzt das Original beginnt
Pressemitteilung zu den Urteilen des BGH vom 5. November 2015

Wer für den Erwerb eines Plagiats wirbt, kann bereits gegen das ausschließliche Recht zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken des Urhebers verstoßen, selbst wenn es aufgrund der Werbung nicht zu einem Erwerb kommen sollte. Auch bereits das Einstellen eines Werkstücks auf einer Internetverkaufsplattform kann ein in das Verbreitungsrecht des Urhebers verletzendes Angebot an die Öffentlichkeit darstellen.

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