Darlegungslast bei Software-Mängeln
Wird im Rahmen eines Werkvertrages die Anbindung eines Warenwirtschaftssystems an mehrere Onlineshops geschuldet, so genügt der Besteller seiner Darlegungslast hinsichtlich eines Mangels, wenn er vorträgt, der Vertragspartner sei verpflichtet gewesen, die Schnittstellen zu den Onlineshops herzustellen und dass diese Schnittstellen nicht funktioniert haben, d.h. ein automatischer Datenaustausch nicht stattgefunden habe. Der Besteller einer Software genügt demnach seiner Beweislast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmens zuordnet, genau bezeichnet. Zu deren Ursache muss er nicht vortragen.