Inhalte mit dem Schlagwort „Webseite“

12. März 2021 Top-Urteil

EuGH zum Framing: Nunmehr eine Urheberrechtsverletzung?

Gebäude des Europäischen Gerichtshofs
Urteil des EuGH vom 09.03.2021, Az.: C-392/19

Das sogenannte Framing, also das Einbetten fremder Inhalte auf der eigenen Webseite, ohne den entsprechenden Inhalt selbst verfügbar zu machen, beispielsweise durch das Zeigen eines „Thumbnails“, kann unter Umständen eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellen. Dies sei dann der Fall, wenn der Rechtsinhaber Maßnahmen getroffen hat, um die entsprechenden Inhalte nur einem bestimmten Publikum zur Verfügung zu stellen und diese Maßnahmen durch das Framing umgangen würden. Konkret bedeutet dies, dass es künftig der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, wenn entsprechend geschützte Inhalte im Wege des Framings auf der eigenen Webseite eingebettet werden sollen.

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06. Mai 2024

Fotograf willigt bei Verkauf von Fototapeten konkludent in die übliche Nutzung ein

Ausschnitt aus dem Urheberrechtsgesetz
Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.02.2024, Az.: 20 U 56/23

Nachdem es in letzter Zeit häufiger zu Abmahnungen von Fotografen gegen Hoteliers kam, die deren Fototapeten auf ihrer Webseite in den Fotos der Räume abbildeten, mussten sich auch die Gerichte mit diesen Fällen befassen. Das OLG Düsseldorf hat nun herausgearbeitet, dass es durch die Bilder auf der Webseite des Hotels zwar zu einer Vervielfältigung gem. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG und einer öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG gekommen sei, aber dadurch nicht die Rechte des Fotografen der infragestehenden Fototapete verletzt worden seien. Vielmehr würde der Fotograf durch seine Klage gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, da durch den Verkauf der Fototapete eine konkludente Einwilligung in die übliche Nutzung erfolge, worunter auch das Fotografieren des Zimmers mit der Tapete fiele. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu solch einem Sachverhalt steht noch aus.

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25. Oktober 2022

Verzicht auf die Urheberbenennung in den AGB wirksam

Frau mit Kamera am fotografieren
Urteil des OLG Frankfurt vom 29.09.2022, Az.: 11 U 95/21

Ein Verzicht auf Urhebernennung in den AGB eines Microstock-Portals ist wirksam. Somit können lizensierte Lichtbilder von Fotografen bspw. auf Webseiten verwendet werden, ohne dass es einer Nennung des Fotografen benötigt. Der Verzicht stellt insbesondere keine unangemessene Benachteiligung für den Fotografen dar, weil ein entscheidender Marketingeffekt der Urhebernennung von Urhebern, die ihre Bilder ausschließlich über Microstock Agenturen lizensieren, nicht besteht.

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06. Mai 2022

Werbung mit der Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“

Zahnarzt behandelt Patientin in Praxis
Urteil des BGH vom 07.04.2022, Az.: I ZR 217/20

Zahnärzte dürfen mit der Bezeichnung "Kinderzahnarztpraxis" auch dann werben, wenn sie nicht über besondere fachliche Kenntnisse der Kinderzahnheilkunde verfügen. Maßgeblich ist, dass die Zahnärzte in ihrer Praxis zahnärztliche Leistungen anbieten und darüber hinaus die Bereitschaft mitbringen, Kinder und die damit verbundenen besonderen emotionalen Bedürfnisse zu behandeln. Des Weiteren bedarf es zwar einer kindgerechten Praxiseinrichtung, nicht jedoch weiterer Fachkenntnisse, die ein normaler Zahnarzt nicht habe oder die erst im Rahmen einer umfassenden Weiterbildung, an deren Ende eine staatliche Prüfung steht, erworben werden müssten. Der Bundesgerichtshof führte weiter aus, dass der Begriff "Kinderzahnarztpraxis" den Bezug zu Kindern allein in der Praxisbezeichnung ausdrückt und kein personaler Bezug zum Arzt hergestellt wird.

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10. Februar 2022

Keine Ansprüche von Webseiten-Betreibern gegen „Ad-Blocker“-Anbieter

Mann tippt auf Laptop mit Adblock Zeichen
Urteil des LG Hamburg 8. Zivilkammer vom 14.01.2022, Az.: 308 O 130/19

Gegen die Vertreiber von "Ad-Blockern" können keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche, die entsprechenden Browser-Plugins anzubieten, geltend gemacht werden. Die Vertreiber unterliegen auch keiner Auskunftspflicht bezüglich Downloadzahlen oder Anzahl der Nutzer von "Ad-Blockern" gegenüber den betroffenen Webseiten-Betreibern. Es liegt in diesen Fällen keine unberechtigte Vervielfältigung und/oder Umarbeitung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen i.S.d. §§ 69a, 69c Nr. 1 und 2 UrhG vor. Das Gericht führt zur Begründung näher aus, dass die Vorgänge, die durch die entsprechenden Browser-Plugins hervorgerufen werden und dazu führen, dass Werbung ausgeblendet wird, keine seitens der Webseite übermittelten Daten ändert. Vielmehr sei dies als Eingriff in den Ablauf des Programms zu werten, was jedoch nicht von § 69c Nr. 2 UrhG erfasst ist, sodass urheberrechtliche Ansprüche nicht gegeben sind.

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03. November 2021

Landkreis Osnabrück: Werbung für LUCA-App nur unter Berücksichtigung anderer Mitbewerber

Corona-Virus auf Smartphone
Pressemitteilung des VG Osnabrück zum Beschluss vom 15.06.2021, Az.: 1 B 24/21

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat entschieden, dass der Landkreis Osnabrück auf seiner Webseite nicht allein für die LUCA-App werben darf. Es ist zwingend erforderlich, dass neutral über digitale Alternativen informiert wird. Amtliche Informationen der Öffentlichkeit können insbesondere dann einen Grundrechtseingriff darstellen, wenn durch die Werbung gezielt eine Schlechterstellung der Markt- und Wettbewerbssituation betroffener Unternehmen erfolgt.

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22. Juni 2021

„Riesigen Shitstorm geerntet“ – Meinung oder Tatsachenbehauptung?

Zwei gelbe Ortsschilder mit der Aufschrift Opinion und der Aufschrift Fact.
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 11.05.2021, Az.: 16 W 8/21

Die Antragsgegnerin veröffentlichte auf ihrer Webseite einen Beitrag in Bezug auf die Antragstellerin und schrieb darin, dass diese "einen riesigen Shitstorm geerntet" habe. Entgegen der Ansicht des LG Frankfurt a. M. handelt es sich nach Auffassung des OLG Frankfurt a. M. bei einer solchen Aussage nicht um eine zulässige Meinungsäußerung, sondern um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Der Begriff "riesiger Shitstorm" verlange aus Sicht des durchschnittlichen Lesers mehr als nur wenige kritische Einzelstimmen. Der Antragstellerin stehe daher ein Unterlassungsanspruch zu.

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13. Januar 2021

Webseiten: Setzen von Cookies ohne aktive Einwilligung der Nutzer

Blaue Cookie-Taste auf Laptoptastatur.
Beschluss des LG Köln vom 29.10.2020, Az.: 31 O 194/20

Im Rahmen eines Antrags auf eine einstweilige Verfügung pflichtete das LG Köln dem Antragssteller bei, der unter Bezugnahme auf einen Screenshot der Internetseite des Antraggegners, darlegte, dass dieser ohne die aktive Einwilligung der Nutzer der Seite Cookies setzte. Diese Praktik stelle einen Verstoß gegen §§ 12 Abs. 1, 15 Abs. 3 TMG dar.

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18. Dezember 2020 Top-Urteil

Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch bei nur isoliert abrufbaren Informationen

DSGVO und EU-Sterne auf blauen Tasten
Urteil des LAG Köln vom 14.09.2020, Az. 2 Sa 358/20

Die Klägerin war ehemals als Professorin bei der Beklagten angestellt, welche das Profil der Klägerin in PDF-Form auf ihrer Webseite verlinkte. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses und Umwandlung der Webseite war zwar keine Verlinkung bei der Beklagten mehr vorhanden, das PDF aber noch isoliert abrufbar. Laut Gericht hat die Klägerin diesbezüglich jedoch keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, auch wenn das PDF bei Google Suche nach dem Namen der Klägerin unter den ersten zehn Treffern abrufbar ist. Grund dafür ist, dass nur ein sehr geringes Verschulden der Beklagten besteht und nicht konkret nachgewiesen ist, wie viele Personen das PDF gelesen haben. Außerdem entstand für die Beklagte kein Mehrwert und für die Klägerin kein Reputationsschaden.

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12. Juni 2019

Keine Werbung mit dem Wort „Architektur“, wenn kein Architekt angestellt ist

Architektin arbeitet an einer Zeichnung
Urteil des LG Arnsberg vom 31.01.2019, Az: 8 O 95/18

Ist bei einem Unternehmen kein Architekt mit Eintragung in die Architektenliste angestellt, darf auf Internetauftritten nicht mit Bezeichnungen wie „Architektur“ geworben werden. Dies stellt nämlich laut LG Arnsberg eine unlautere geschäftliche Handlung dar, besonders da das Wort im vorliegenden Fall hervorgehoben und als Blickfangwerbung auf der Webseite genutzt wurde. Aufgrund der wettbewerbswidrigen Handlung sprach das Gericht dem Kläger einen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen berechtigter Abmahnung zu.

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