Inhalte mit dem Schlagwort „Webseite“

12. Juni 2019

Keine Werbung mit dem Wort „Architektur“, wenn kein Architekt angestellt ist

Architektin arbeitet an einer Zeichnung
Urteil des LG Arnsberg vom 31.01.2019, Az: 8 O 95/18

Ist bei einem Unternehmen kein Architekt mit Eintragung in die Architektenliste angestellt, darf auf Internetauftritten nicht mit Bezeichnungen wie „Architektur“ geworben werden. Dies stellt nämlich laut LG Arnsberg eine unlautere geschäftliche Handlung dar, besonders da das Wort im vorliegenden Fall hervorgehoben und als Blickfangwerbung auf der Webseite genutzt wurde. Aufgrund der wettbewerbswidrigen Handlung sprach das Gericht dem Kläger einen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen berechtigter Abmahnung zu.

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03. Juni 2019

Liegt eine öffentliche Zugänglichmachung vor, wenn ein Bild nur in Kenntnis der konkreten URL abrufbar ist?

Webseiten Design und Entwicklung
Urteil des LG Frankfurt vom 24.01.2018, Az: 2-03 O 140/18

Eine Unterlassungserklärung richtet sich nicht nur darauf, Bilder nicht erneut öffentlich zugänglich zu machen. Vielmehr muss auch dafür gesorgt werden, dass bereits öffentlich zugängliche Bilder nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht werden. Dabei reicht es nicht aus, dass ein Bild von einer Webseite entfernt wird und nur noch über eine ganz bestimmte URL abrufbar ist, wenn man die URL kennt. Denn über Bildersuchmaschinen ist das Foto dann trotzdem noch zu finden, somit liegt auch dann noch eine Zugänglichmachung vor.

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19. März 2018

Gemeinfreiheit in den USA steht Ansprüchen aus dem UrhG nicht entgegen

Bücher verschwinden in Tablet
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 09.02.2018, Az.: 2-03 O 494/14

Die Veröffentlichung von nach deutschem Recht urheberrechtlich geschützten literarischen Werken in Form von eBooks auf einer amerikanischen Internetplattform begründet Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus § 97 UrhG, wenn die Schriftwerke auch aus Deutschland abrufbar sind. Ein deutscher Verlag hatte als Inhaberin der Nutzungsrechte am literarischen Schaffen der Autoren Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin gegen den Betreiber einer amerikanischen Online-Plattform geklagt. Dieser macht auf seiner Website über 50.000 Bücher als eBooks öffentlich zugänglich, darunter auch Werke der bereits benannten Autoren in deutscher Sprache. Diese Werke sind zwar in den USA gemeinfrei, was allerdings nicht ihre öffentliche Zugänglichmachung in Deutschland rechtfertigt.

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02. Oktober 2017

DIN-Normen urheberrechtlich geschützt

Messschieber mit DIN-Symbol
Urteil des OLG Hamburg vom 27.07.2017, Az.: 3 U 220/15

Überträgt eine deutsche Normierungsorganisation die von einer europäischen Normierungsorganisation erarbeiteten DIN-Normen in nationale Normen, so stehen der deutschen Organisation die ausschließlichen ureberrechtlichen Nutzungsrechte zu. Darin wird sie verletzt, wenn die Normen von einem Webseiten-Betreiber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und zum Download angeboten werden. In Deutschland ist eine kostenlose Einsicht in solche DIN-Normen nur in sogenannten Auslagestellen möglich. Alternativ kann nur gegen ein Entgelt eine Druckausgabe erworben werden.

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21. September 2017

Haftung eines Online-Lieferdienstes für Wettbewerbsverstöße seiner Partnerrestaurants

Schriftzug Essen Online bestellen auf Tasten einer Tastatur
Urteil des KG Berlin vom 21.06.2017, Az.: 5 U 185/16

Betreibt ein Online-Lieferdienst eine Webseite, auf der er Speisekarten von Partnerrestaurants für die Öffentlichkeit zugänglich macht, so haftet er für fehlerhafte Preisangaben und Verstöße gegen gesetzliche Kennzeichnungspflichten in den Angeboten seiner Lieferanten. Sowohl aus objektiver Sicht als auch aus Kundensicht ist das Portal in den Liefer- und Abwicklungsbetrieb der Lieferanten fest mit eingebunden, indem es die Inhalte der Partner selbst in seine Datenbank einträgt. Es handelt sich gerade nicht um ein automatisiertes Verfahren ohne Kenntnis des Webseitenbetreibers.

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17. August 2016

Web-Impressum für Feuerwerk-Show muss Aufsichtsbehörde nicht erwähnen

Feuwerk vor Nachthimmel
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.04.2016, Az.: 6 U 214/15

Das Impressum einer Webseite, die offline Shows mit Bühnen- und Theaterfeuerwerken anbietet, muss keine Nennung der Aufsichtsbehörde enthalten. Dies gilt unabhängig davon, dass es sich hierbei gemäß § 7 SprengG um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, da sich die aus § 5 TMG ergebende Informationspflicht nur auf Dienstleistungen bezieht, die online angeboten werden.

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23. Oktober 2015

Vertrag über unbeschränkte Nutzungsrechte beinhaltet keinen Verzicht auf Namensnennung

Strichmännchen_Urheberrechtssymbol
Pressemitteilung Nr. 62/15 zum Urteil vom 24.06.2015, Az.: 142 C 11428/15

Wer Bilder eines Fotografen öffentlich auf seiner Webseite verwendet, hat grundsätzlich die Pflicht, den Namen des Fotografen zu nennen. Durch die Benutzung der Fotos ohne die Namensnennung wird gegen das Recht auf Namensnennung des Urhebers verstoßen.

Der Fotograf allein hat das Recht zu entscheiden, ob Fotos ausschließlich unter Nennung seiner Urheberbezeichnung genutzt werden dürfen oder nicht. Ein mit dem Fotografen geschlossener Vertrag, der dem Vertragspartner die unbeschränkten Nutzungsrechte der Fotos einräumt, beinhaltet keinen Verzicht auf die Namensnennung.

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05. Februar 2014

Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist erforderlich

Urteil des KG Berlin vom 07.05.2013, Az.: 5 U 32/12

Eine Firma kommt auch dann ihrer Pflicht zur Angabe einer elektronischen Postadresse nicht nach, wenn Faxnummer, Telefonnummer und ein Kontaktformular auf der Website zu finden sind. Diese sind nicht als gleichwertig zur eigentlichen elektronischen Postadresse - der E-Mail-Adresse - zu sehen.

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09. Oktober 2012

Zum Urheberrechtsschutz für Webseiten

Urteil des OLG Hamburg vom 29.02.2012, Az.: 5 U 10/10 Für einen Gebrauchszweck erstellte Webseiten können allenfalls als Werk im Bereich der angewandten Kunst dem Urheberrechtschutz unterliegen, nicht aber dem der "reinen" Kunst. Die erforderliche Schutzuntergrenze liegt bei ersterem höher, so dass insbesondere Webseiten, die ihrer Gestaltung nach lediglich dem durchschnittlichen handwerklichen Können eines Webseitengestalters entsprechen, nicht schutzfähig sind.
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