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30. April 2014

Erfüllungsort bei Homepage-Erstellung

Beschluss des LG Bochum vom 16.09.2013, Az.: I-5 O 89/13

Für die gerichtliche Zuständigkeit bei einem Vertrag über eine Website-Erstellung kommt es auf den Erfüllungsort der Werkleistung an. Dieser richtet sich nach dem Wohnsitz des Programmierers als Ausführungsort der Programmiertätigkeit und nicht nach dem Standort des Servers. Lediglich bei der Rückabwicklung des Vertrages ist auf den Standort des Servers abzustellen.

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