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11. März 2014

Werbung für Nahrungsergänzungsmittel bei fehlendem Wirksamkeitsnachweis unzulässig

Urteil des OLG Hamm vom 04.07.2013, Az.: 4 U 20/13

Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel ist unzulässig, wenn behauptet wird, die Einnahme des Produkts bewirke einen positiven Einfluss auf die Funktion von Körpergelenken, diese Wirkung jedoch nicht wissenschaftlich nachgewiesen werden kann. Es ist bei pflanzlichen Wirkstoffen erforderlich, dass durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise klargestellt ist, dass die beworbene positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung tatsächlich gegeben ist und der betreffende beworbene Nährstoff im Endprodukt in einer Menge vorhanden ist, die auch die betreffenden Wirkung nachweislich erzielen kann.

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