Inhalte mit dem Schlagwort „Wein“

30. September 2022 Kommentar

OLG Koblenz verstößt gegen Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs – BGH korrigiert

Richterhammer bei Gericht
Kommentar zum Beschluss des BGH vom 02.06.2022, Az.: I ZR 154/21

Der BGH korrigierte das Urteil des OLG Koblenz, in dem es um den markenrechtlichen Streit zwischen einer Stiftung und einem Unternehmen, das eine Gaststätte betreibt und selbst gebrautes Bier verkauft, geht. Laut BGH verstieß das OLG gegen das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, weshalb das gesamte Urteil aufgehoben wurde und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde.

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12. Oktober 2020

Schaumwein aus Italien?

Zwei Korken vor einem Korkenzieher
Pressemitteilung zum Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 11.09.2020, Az.: 6 W 95/20

Ein Schaumwein dessen Trauben in Italien geerntet werden und deren erste Verarbeitung zu Wein ebenfalls in Italien erfolgt, darf auch dann mit „Schaumwein aus Italien“ beworben werden, wenn dem Grundwein in einer „zweiten Gärung“ Likör, Zucker und Hefe hinzugefügt werden und dies in Spanien stattfindet. Da die Trauben in Italien geerntet werden und auch dort zu Wein verarbeitet werden, handele es sich nicht um eine irreführende Werbung. Der Ort der zweiten Gärung könne alternativ als Herkunftsangabe gewählt werden, so das OLG.

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09. August 2018

Nur gärende Produkte dürfen als „Federweißer“ bezeichnet werden

Zwei Weingläser mit Weißwein gefüllt und eine Weinflasche auf Holz-Boden. daneben Trauben und ein Korkenzieher
Urteil des VG Trier vom 03.05.2018, Az.: 2 K 14789/17.TR

Unter den Begriff „Federweißer" fallen nur frische, sich noch im Zustand der Gärung befindliche Erzeugnisse. Wird die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen zeitweise unterbrochen, so ist die Bezeichnung „Federweißer" unzutreffend und geeignet, den Verbraucher zu täuschen. Zwar sehen die europarechtlichen Vorschriften nicht vor, dass es sich um ein noch gärendes Produkt handeln muss. Allerdings geht aus den nationalen Vorschriften hervor, dass ein teilweise gegorener Traubenmost vorliegen muss, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist. Ein Erzeugnis, bei welchem mittels Konservierungsmaßnahmen der Gärprozess unterbrochen wurde, ist jedoch kein Federweißer und darf auch nicht mehr mit diesem Begriff beworben werden.

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28. August 2015

Eintragungshindernis von Marken mit geographischen Bezeichnungen

Weinfass auf dem zwei Gläser mit Rotwein und eine Flasche Rotwein steht
Urteil des EuG vom 14.07.2015, Az.: T-55/14

Der Bezeichnung einer Gemeinschaftsmarke, die eine geographische Angabe zur Kennzeichnung von Weinen enthält ("Lembergerland"), steht ein absolutes Eintragungshindernis entgegen, wenn auch Weine, die nicht diesen Ursprung haben, diese Kennzeichnung tragen.

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09. April 2014

Nachahmung eines Flaschenmodells der Marke MOËT & CHANDON nicht wettbewerbswidrig

Urteil des LG Düsseldorf vom 13.02.2014, Az.: 14c O 112/13 U

Bei der Nachahmung eines Erzeugnisses kann ein lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz eingreifen, wenn das nachgeahmte Erzeugnis über wettbewerbliche Eigenart verfügt, eine Nachahmung in Form einer identischen oder nachschaffenden Leistungsübernahme sowie eine Herkunftstäuschung und eine Rufausbeutung vorliegen. Eine Herkunftstäuschung scheidet aber aus, wenn die sich gegenüber stehenden Produkte über unterschiedliche Produktnamen verfügen und auch sonst über die nachgeahmten Elemente hinaus zusätzliche Abweichungen - hier Flaschenform, unterschiedliche Etikettengestaltung und Gestaltung der Manschette der Flasche – vorhanden sind. Auch eine unlautere Rufausbeutung scheidet in diesem Fall aus.

Eine Herkunftstäuschung scheidet aber aus, wenn die sich gegenüber stehenden Produkte über unterschiedliche Produktnamen verfügen und auch sonst über die nachgeahmten Elemente hinaus zusätzliche Abweichungen – hier Flaschenform, unterschiedliche Etikettengestaltung und Gestaltung der Manschette der Flasche – vorhanden sind. Auch eine unlautere Rufausbeutung liegt dann nicht vor, wenn schon eine Herkunftstäuschung auf Grund der unterschiedlichen Produktbezeichnungen sowie der unterschiedlichen Flaschengestaltung nicht in Betracht kommt.

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04. März 2013

Unzulässigkeit von besonders bekömmlichen Weinen

Pressemitteilung Nr. 9/2013 des BVerwG zum Urteil vom 14.02.2013, Az.: 3 C 23.12 Weine dürfen nicht mit der Bezeichnung "bekömmlich" beworben werden. Auch wenn der Säuregehalt des Weines durch ein besonderes Gärverfahren reduziert wurde, ist eine solche Bezeichnung wegen Verstoßes gegen europäisches Recht unzulässig. Der durchschnittliche Verbraucher versteht die Bekömmlichkeit als ein Hinweis auf eine besondere Magenverträglichkeit. Ein solcher Hinweis ist hierbei allerdings als eine gesundheitsbezogene Angabe zu erkennen. Gesundheitsbezogene Angaben sind jedoch bei alkoholischen Getränken nach der sog. Health-Claims-Verordnung generell unzulässig.
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18. Dezember 2012

Castell/VIN CASTEL

Urteil des BGH vom 31.05.2012, Az.: I ZR 112/10

a) Solange die nicht abgekürzte Firmenbezeichnung verwendet wird und geschützt ist, kann der Prüfung, ob sich einer ihrer Bestandteile als Schlagwort eignet, nicht allein eine daneben in Gebrauch genommene abgekürzte Firmenbezeichnung zugrunde gelegt werden.

b) Werden Bestandteile einer Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung vom Verkehr als beschreibende Sachbezeichnung verstanden, so kann ihnen aus originärer Kennzeichnungskraft kein kennzeichenrechtlicher Schutz als Firmenschlagwort zugebilligt werden.
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02. September 2009

Kein „bekömmlicher“ Wein

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.08.2009, Az.: 8 A 10579/09 Der Begriff "bekömmlich" fällt bei der Etikettierung und Bewerbung von Weinen unter das gesundheitsbezogene Verwendungsverbot. Dem Wort kommt eine Bedeutung zu, die über das gesundheitsbezogene Wohlbefinden hinausgeht. Zudem werden Synonyme wie "leicht verdaulich" oder "gesund" zugeordnet, die zum Ausdruck bringen, das Produkt belaste oder beeinträchtige den Körper nicht. Wein kann mit seinem Alkoholgehalt aber gesundheitsbeeinträchtigend bzw. -schädigend wirken und ein Suchtverhalten einleiten oder fördern.
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17. Juli 2009

Warenrücksendung nur mit Originalverpackung?

Urteil des OLG Hamm vom 10.12.2004, Az.: 11 U 102/04

Der Verkäufer kann nicht die Rücksendung der Ware in der Originalverpackung unter Verwendung des Retourenaufklebers und Rücksendescheins verlangen. Den Käufer trifft lediglich die Pflicht die Kaufsache so zu verpacken, dass sie vor typischen Transportgefahren geschützt wird. Ebenso ist ein Mengenreduzierungs- und Vorratslieferungsvorbehalt bei "raren Spitzenweinen" rechtswidrig, § 307 BGB.
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