Anspruch auf Internetnutzung im Gefängnis muss intensiv geprüft werden
Gefängnisinsassen in der Sicherungsverwahrung könnten einen Anspruch auf Internetnutzung haben, entschied der VerfGH Sachsen. Zumindest in diesem konkreten Fall stelle die pauschale Ablehnung eines solchen Antrags durch die JVA bzw. durch die Vorinstanzen eine Verletzung des Grundrechts der Informationsfreiheit sowie dem Grundrecht des effektiven Rechtschutzes dar. Die Gerichte hätten eine intensivere Prüfung des Antrags vornehmen müssen, da der Gefangene den Internetzugang einerseits zum Zwecke der Weiterbildung benötige und andererseits, weil die Sicherungsverwahrung eher freiheitsorientiert und therapiegerichtet ausgerichtet ist und daher an die allgemeinen Lebensverhältnisse anzupassen sei, so der VerfGH.