Inhalte mit dem Schlagwort „Weiterverbreitung“

30. Januar 2014

Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtverletzung

Urteil des BGH vom 17.12.2013, Az.: VI ZR 211/12

a) Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder niedriger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien.

b) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann demjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende eigene Inhalte im Internet zum Abruf bereit hält, auch insoweit zuzurechnen sein, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist.

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24. Juni 2013

Internet-Videorecorder II

Urteil des BGH vom 11.04.2013, Az.: I ZR 152/11 Die Frage der (gegenseitigen) Verpflichtung eines Kabelunternehmens und eines Sendeunternehmens aus § 87 Abs. 5 UrhG zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung ist in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann zunächst von der Schiedsstelle zu beantworten, wenn sie nicht im Wege der Klage, sondern in einem Klageverfahren im Wege des Zwangslizenzeinwands aufgeworfen wird. Das Gericht hat den Rechtsstreit beim Vorliegen der Voraussetzungen des Zwangslizenzeinwands in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG auszusetzen, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen.
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10. Dezember 2009

Zur Weiterverbreitung „gebrauchter“ Software

Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.06.2009, Az.: I-20 U 247/08 Dem Hersteller von Software steht dann ein Unterlassungsanspruch aus § 97 I 1 UrhG gegen den Weiterverbreiter seiner "gebrauchten" Software zu, wenn dieser die Software in einer anders verkörperten Form verbreitet, als vom Hersteller ursprünglich in Verkehr gebracht. Es liegt dabei insbesondere keine Rechtserschöpfung des Herstellers vor, da diese nur bezüglich eines in einem Vervielfältigungsstück körperlich festgelegten Werk eintreten kann; auch Sicherungskopien stellen keine derartigen Vervielfältigungsstücke dar.
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