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23. Dezember 2014

Vertragswesentliche Informationen müssen bereits vor Anklicken eines weiterführenden Links mitgeteilt werden

Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.08.2014,Az.: I-20 U 175/13

Dem Verbraucher müssen alle vertragswesentlichen Informationen zum Zeitpunkt seiner geschäftlichen Entscheidung vorliegen. Bei der Bewerbung eines Anlageprodukts liegt diese Entscheidung bereits im Anklicken eines Links mit der Beschriftung „Jetzt Rendite sichern - hier klicken“. Enthält ein Angebot Einschränkungen, müssen diese dem Verbraucher bereits vor Anklicken des Links mitgeteilt werden. Ist dies nicht gegeben, weil weder unmittelbar noch durch Verlinkung eines Sternchenhinweises auf die Einschränkungen hingewiesen wird, wird dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten. Dies stellt eine irreführende Werbung dar.

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