Inhalte mit dem Schlagwort „Werbe-E-Mails“

22. Juli 2021

Zum Auskunftsverweigerungsrecht gegenüber Datenschutzaufsichtsbehörden

Mann in einem Anzug streckt seine Hand vor sich und symbolisiert die Aufforderung mit etwas aufzuhören.
Beschluss des OVG Schleswig Holstein vom 28.05.2021, Az.: 4 MB 14/21

Der Auskunftspflichtige darf sich bei Fragen einer Datenschutzbehörde auf das Aussageverweigerungsrecht nach § 40 Abs. 4 BDSG berufen, wenn dieser durch die Beantwortung sich selbst oder einen Angehörigen einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Betroffene müsse sich außerdem auf das Verweigerungsrecht berufen. Zur Begründung führt das Gericht an, dass es bei Ablehnung dieses Rechts zu einer Aushöhlung des grundrechtlich verankerten "nemo tenetur se ipsum accusare"-Grundsatz kommen würde, wonach kein Bürger dazu verpflichtet ist, sich selbst strafrechtlich zu belasten.

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25. Juni 2018

E-Mail-Werbung für ähnliche Produkte einer Onlinepartnerbörse zulässig

Mann Frau Toilettensymbol auf Tastatur unter Lupe
Urteil des OLG München vom 15.02.2018, Az.: 29 U 2799/17

Eine Dating-Plattform darf ihren Nutzern unter den Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 UWG Werbung für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft per E-Mail zusenden. Bereits in der kostenlos gewährten Mitgliedschaft bei einer Onlinepartnerbörse liegt eine Dienstleistung des Plattformbetreibers, wenn sich der Kunde auf dem Portal unter Angabe seiner persönlichen Daten registriert. Deshalb darf der Betreiber der Partnerschaftsbörse die E-Mail-Adressen der kostenlos registrierten Nutzer zur Direktwerbung für eigene ähnliche Dienstleistungen verwenden, wenn die Kunden der Verwendung ihrer Daten jederzeit widersprechen können und für sie dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

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29. Juli 2014

Streitwert von € 100,- bei unverlangt zugesendeten Emails

Urteil des OLG Hamm vom 17.10.2013, Az.: 6 U 95/13

Der Streitwert einer Unterlassungsklage bezüglich der Zusendung von unerwünschten Werbe-Emails richtet sich nach dem Interesse des Betroffenen von derartigen Emails nicht zu belästigt werden und kann auch nur € 100,- betragen, zum Beispiel wenn das Zusenden versehentlich geschah.

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