Inhalte mit dem Schlagwort „Werbeanzeige“

03. April 2014

Bei einer Werbeanzeige ist auch die Angabe des Rechtsformzusatzes der Firma erforderlich

Urteil des OLG Köln vom 25.10.2013, Az.: 6 U 226/12

Als wesentliche Information in einer Anzeige sind neben der Anschrift und Identität des Gewerbebetreibenden auch sein Handelsname inkl. seiner Rechtsform als Bestandteil der Firma anzugeben. Der Verbraucher soll dadurch in der Lage sein, ohne Probleme Kontakt zum Unternehmen aufzunehmen sowie sich bereits vor Vertragsschluss über den Ruf des Unternehmens im Hinblick auf Potenz, Bonität und Haftung informieren zu können.

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20. März 2014

Werbeanzeigen mit Angebot eines Geschäftsabschluss ohne Angabe der Identität des Unternehmens unzulässig

Urteil des OLG Stuttgart vom 12.12.2013, Az.: 2 U 12/13

Bei Werbeanzeigen, die ein Angebot zu einem Geschäftsabschluss beinhalten, ist die Angabe über die Identität (Rechtsform und Anschrift) eines Unternehmens wesentlich. Ein Angebot zu einem Geschäftsabschluss liegt dann vor, wenn der Verbraucher hinreichend über das Produkt und den Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Die Verpflichtung zur Angabe der Identität hat den Zweck, dass die Verbraucher selbst entscheiden können, ob sie mit dem Unternehmen vertragliche Beziehungen schließen wollen. Für die Zweckerreichung ist es irrelevant, ob der Werbende sein eigenes Unternehmen als Anbieter angibt oder andere Unternehmen, für die er wirbt.

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10. März 2014

DER NEUE

Urteil des BGH vom 12.09.2013, Az.: I ZR 123/12

a) Ein Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in einer gemeinsamen Werbeanzeige von Kfz-Händlern stellt nur dann ein Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV dar, wenn die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht der Kunden ohne weiteres zulässt (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 I ZR 75/81, GRUR 1983, 658 - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung).

b) Der bis zum Jahr 2005 im Falle von Preisempfehlungen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 GWB aF kartellrechtlich vorgeschriebene Begriff "unverbindlich empfohlener Preis" kennzeichnet die Unverbindlichkeit einer Preisempfehlung eindeutig. Eine in dieser Hinsicht bestehende Irreführung ist daher rechtlich nicht schutzwürdig.

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04. März 2014

Fleurop

Urteil des BGH vom 27.06.2013, Az.: I ZR 53/12

Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke zwar in der Regel zu verneinen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.

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05. Februar 2014

Die Bezeichnung „Anzeige“ ist geeignet um auf den werbenden Charakter einer Webseite hinzudeuten

Urteil des OLG Köln vom 09.08.2013, Az.: 6 U 3/13

Eine mit Werbung versehene Webseite kann als Schleichwerbung angesehen werden, wenn der werbende Charakter nicht zu erwarten ist und zudem nicht als solcher gekennzeichnet wird. Eine Kennzeichnung mit dem Begriff „Anzeige“ kann insbesondere dann ausreichend sein dies kenntlich zu machen, wenn diese an erster Stelle erscheint, beim scrollen sozusagen mit wandert, gut sichtbar und durch eine Unterlegung hervorgehoben ist. Dadurch sorgt sie beim angesprochenen Webseiten Besucher dafür, dass er die Seite insgesamt kritischer betrachtet und erkennt, dass es sich um eine Werbeseite und gerade nicht um eine redaktionelle handelt.

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23. Dezember 2013

Als Information getarnte Werbung

Urteil des EuGH vom 17.10.2013, Az.: C-391/12 Presseverleger müssen nach dem deutschen Presserecht jede Veröffentlichung in ihren periodischen Druckwerken, für die sie ein Entgelt erhalten, eindeutig mit dem Begriff "Anzeige" kennzeichnen, es sei denn, bereits durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung ist für den Leser allgemein zu erkennen, dass es sich um eine Werbeanzeige handelt. Fehlt eine solche Kennzeichnung, ist von einer unlauteren Handlung auszugehen, da der Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert wird (§ 4 Nr. 3, 11 UWG).
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07. November 2013

Autohaus haftet für unlautere Werbung des Mitarbeiters auf seiner Facebookseite

Urteil des LG Freiburg vom 04.11.2013, Az.: 12 O 83/13 Wirbt ein Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite mit einem Kraftfahrzeug und damit angeführter Telefonnummer des Unternehmens, so handelt es sich jedenfalls dann nicht um eine private Tätigkeit, wenn es dabei in erster Linie um die Förderung des Warenabsatzes geht. Dem geschäftlichen Charakter steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den Adressaten lediglich um Freunde des Mitarbeiters handelt, weil die Seite nicht für jedermann zugänglich ist.
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20. September 2013

Pflicht zur Identitätsangabe bei einer Aufforderung zum Kauf in einer Werbeanzeige

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 21.05.2013, Az.: 6 U 60/13 Fehlt bei einer Werbeanzeige, die aufgrund hinreichender Informationen über die Leistung und deren Preis als Aufforderung zum Vertragsschluss anzusehen ist, die Angabe der Identität und Anschrift des Unternehmers, so verstößt dies gegen § 5a III UWG und ist somit als unlauter anzusehen. Handelt es sich bei der Anzeige um eine Werbung für ein Unternehmen, so muss zumindest dessen Identität und Anschrift angegeben sein. Eine Telefonnummer oder die Internetadresse sind dabei nicht ausreichend.
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04. September 2013

Verpflichtende Angabe von Identität und Anschrift in Werbung

Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 03.07.2013, Az.: 6 U 28/12 In einer Werbeanzeige, welche die für den Kaufentschluss wichtigsten Vertragsbestandteile enthält, müssen Identität und Anschrift des Werbenden angegeben werden. Eine Telefonnummer oder eine Internetadresse zu nennen genügt nicht.
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12. Februar 2013

MOST-Pralinen

Urteil des BGH vom 13.12.2012, Az.: I ZR 217/10 Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten angezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.
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