Inhalte mit dem Schlagwort „Werbeaussage“

17. Dezember 2015

„Impulse“ ist als Marke für Farben und Lacke eintragungsfähig

Farbdosen mit verschiedenen Farben, die aus den Dosen spritzen, darunter Gelb, Rot, Blau und Grün
Beschluss des BPatG vom 19.11.2015, Az.: 25 W (pat) 521/13

Die Bezeichnung „Impulse“ ist im Hinblick auf Farben und Lacke nicht beschreibend im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zwar besteht die Möglichkeit, dass von Farben Impulse auf Menschen ausgehen, dass die Bezeichnung jedoch gerade auf diese Wirkung anspielt, liegt nicht nahe und es bedarf erst mehrerer gedanklicher Schritte um zu einer solchen Bedeutung zu gelangen. Ferner stellt das Wort „Impulse“ im Inland keine gebräuchliche Werbeaussage dar, weil sich die Werbung mit dem Wort „Impulse“ zumindest in Alleinstellung nicht nachweisen lässt. Die Bezeichnung kann somit als Marke eingetragen werden.

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27. November 2015

Werbung eines Augenoptikers mit „Gratis-Glas“ zulässig

Frau setzt Brille auf
Urteil des OLG Hamm vom 06.08.2015, Az.: 4 U 137/14

Die Werbeaussage eines Augenoptikers "Das D-Gratis-Glas zu jeder Brille!" bzw. "1 Glas geschenkt", stellt keine unzulässige Zuwendung nach § 7 I 1 HWG dar, wenn es sich um ein einheitliches Angebot handelt, für das der Kunde einen Gesamtpreis zu zahlen hat. Für einen Durchschnittsverbraucher besteht grundsätzlich kein Interesse an einem einzelnen "Gratis"-Brillenglas, sondern an der kompletten Brille und er rechnet damit, dass Waren von nicht unerheblichem Wert nicht ohne weiteres verschenkt werden.

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10. September 2015

Schlafzimmer kann auch ohne Matratze und Lattenrost ‚komplett‘ sein

Ein weißes Doppelbett mit grauer Matraze in einem modern gestalteten Raum
Urteil des BGH vom 18.12.2014, Az.: I ZR 129/13

a) Eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe "KOMPLETT" (hier: komplett Drehtürenschrank Doppelbett Nachtkonsolen) und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze.

b) Eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, kann auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird.

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21. August 2015

Wettbewerbswidrige Werbeaussage für eine manuelle Therapie zur Behandlung des sog. KISS bzw. KIDD-Syndroms

Kleiner Junge auf einer Liege beim Physiotherapeuten
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015; Az.: I-20 U 160/14

Die Werbung eines Physiotherapeuten für eine manuelle Therapie zur Behandlung des sog. KISS bzw. KIDD-Syndroms im Kindes- und Jugendalter ist zu untersagen. Grund dafür ist, dass die Bewerbung fachliche auf die Gesundheit bezogene Aussagen enthält, die jedoch mangels wissenschaftlicher Feststellung irreführend sind.

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30. Juni 2015

Werbung für Bachblüten-Mischungen mit Wohlfühlbegriffen

Verschieden Blüten liegen um ein Fläaschchen mit Medizinischen Tropfen
Urteil des LG Freiburg vom 16.03.2015, Az.: 12 O 9/15 KfH

Die Werbung für Bachblüten Produkte mit Aussagen wie „zur Harmonisierung von Körper und Seele“, „die Essenzen finden direkten Zugang zu Ihrer Seele“, „Optimismus“ und „Willenskraft“ enthält keine gesundheitsbezogenen Angaben, weil diese Bezeichnungen lediglich völlig unspezifische Allerweltsbegriffe mit appellativen Charakter darstellen, die keinen Zusammenhang mit der Gesundheit suggerieren. Die Werbung ist ferner nicht irreführend, weil sie aus bloßen nichtssagenden Anpreisungen besteht.

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29. April 2015

Der Werbeslogan „Immer Netz hat der Netzer …“ beinhaltet keine Irreführung

Handy ohne Netz mit Funkwellen und Funkmast im Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 25.09.2014, Az.: 6 U 111/14

Wirbt ein Mobilfunkanbieter damit, dass man mit seinem neuen Tarif „immer Netz hat“, so ist sich der durchschnittliche Verbraucher bei solch einer Aussage bewusst, dass er auch mit diesem Tarif nicht in jeder Situation ungestörten Empfang haben wird. Er erwartet vielmehr eine bessere Verbindungsqualität als bei anderen Mobilfunkanbietern. Durch die bekannte Werbeaussage „Immer Netz hat der Netzer…“ wird demnach kein davon abweichender Eindruck erweckt und der Verbraucher auch nicht in die Irre geführt.

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22. Dezember 2014

Zur Zulässigkeit der Werbeaussage „Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel“

Urteil des OLG Frankfurt vom 12.06.2014,Az.:6 U 64/13

Die Werbeaussage „Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel“ stellt eine irreführende Werbung dar, wenn der Werbende nicht tatsächlich der führende Anbieter in diesem Bereich ist. Eine solche Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung darf nur verwendet werden, wenn sie wahr ist. Im Fall eines Handelsunternehmens ist bei der Beurteilung einer Marktführerschaft vorrangig der Umsatz heranzuziehen. Der Werbende muss hierfür gegenüber seinen Mitbewerbern einen deutlichen Vorsprung aufweisen, der Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet.

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30. Oktober 2014

Irreführende Werbung eines Optikers für ein „Gratis-Glas“

Urteil des LG Dortmund vom 26.08.2014, Az.: 25 O 104/14 Die Werbung eines Augenoptikers mit der Aussage "Ein Glas geschenkt! Das ‚...-Gratis-Glas‘ zu jeder Brille!" ist irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn es sich bei dem Angebot tatsächlich um einen Rabatt i.H.v. 50% auf den Gesamtpreis der Brillengläser handelt. Der Verbraucher muss das vermeintliche Gratis-Glas somit (mit)bezahlen, was jedoch nicht aus dem Werbeprospekt des Optikers hervorgeht.
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29. August 2014

Wettbewerbswidrige Werbung für ein Internetflirtcafe

Urteil des LG Köln vom 19.08.2014, Az.: 33 O 245/13

Die Werbung für ein Internetflirtcafe mit der Aussage "Jetzt kostenlos anmelden" verstößt gegen Wettbewerbsrecht und ist unzulässig, wenn die vom Verbraucher erwarteten Dienstleistungen, wie das Versenden und Empfangen von Nachrichten anderer Nutzer, nur bei Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags möglich sind.

Verwandelt sich ein Vertrag über eine Testversion mit 10-tägiger Laufzeit ohne rechtzeitige Kündigung in einen Vertrag mit einer Bindung von 6 Monaten, so müssen die Konditionen, zu denen der Vertrag weiterläuft, klar und verständlich angegeben werden.

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05. August 2014

Werbung mit Tiefpreisgarantie bei Wahlrecht des Verkäufers ist wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Hamburg vom 13.02.2014, Az.: 5 U 160/11

Wirbt ein Unternehmer mit einer Tiefpreisgarantie, behält sich dabei jedoch das Wahlrecht zwischen Erstattung des Differenzbetrages und Rücknahme der Ware vor, so ist diese Werbeaussage irreführend und damit wettbewerbswidrig. Die Aussage enthält zwei unterschiedliche Garantieversprechen (eine Tiefpreisgarantie im eigentlichen Sinne und eine Geld-zurück-Garantie), zwischen denen der Verkäufer wählen kann, obwohl der Käufer aufgrund der Formulierung erwartet, dass er die Ware behalten kan und den Differenzbetrag erstattet bekommt.

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