Inhalte mit dem Schlagwort „Werbeschreiben“

07. Juli 2023

Irreführende Werbung eines Autohauses mit angeschlossener Kfz-Werkstatt

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Urteil des OLG Hamm vom 25.09.2019, Az.: 4 U 113/18

Die Frage, ob in einem konkreten Fall die Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten, beides Autohäuser mit angeschlossenen Kfz-Reparaturwerkstätten, einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat, entschied das Oberlandesgericht Hamm nun in 2. Instanz. Hierbei hatte das Gericht zu prüfen, ob die Aussage "neuer Mobilitätspartner" eine irreführende Werbeaussage sein könnte.

Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Verfügungsbeklagte zunächst kein "neuer" Markteilnehmer sei, da er in der jüngeren Vergangenheit bereits eine Vertriebs- und Reparaturwerkstatt betrieb und darüber hinaus den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass er nun der einzige verbliebene Mobilitätspartner der Region für VW sei, änderte das Oberlandesgericht Hamm die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Arnsberg ab. Mit der Begründung. dass mit dem Begriff "neu" lediglich kundgetan werde, dass eine bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Umkreis ausgeführt werde, konnte der Verfügungsklage nicht gegen den Verfügungsgrund vorgehen.

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19. Februar 2018

Verbotsantrag auf Zusendung von Spam muss hinreichend bestimmt sein

Briefumschlag-Symbol in grau mit dem Schriftzug "Werbung" in rot
Beschluss des KG Berlin vom 11.01.2018, Az.: 5 W 6/18

Ein Verbotsantrag "Werbeschreiben per E-Mail zu senden ..." (ohne Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform) ist wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig, wenn die Parteien gerade darüber streiten, ob die zugesandte E-Mail als "Werbeschreiben" zu qualifizieren ist.

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14. September 2016

Irreführung durch Formularschreiben für kostenpflichtiges Adressverzeichnis

zweiteiliges Puzzle, auf deim einen, schwarzen Teil ist eine Lupe zu sehen, auf dem anderen, grünen Teil steht A-Z
Urteil des LG Bonn vom 09.12.2015, Az.: 16 O 11/15

Das Verschicken von Formularschreiben an Gewerbetreibende als Angebot zur kostenpflichtigen Eintragung in ein Online-Register ist wettbewerbswidrig, wenn durch die Aufmachung der Schreiben ein amtlicher Charakter vorgespiegelt und der Werbecharakter verschleiert wird. Für den Gewerbetreibenden muss klar und eindeutig erkennbar sein, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt und nicht um ein Schreiben einer Behörde.

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16. Februar 2016

Deutliche Sichtbarkeit der Preisangabe für kostenpflichtige Rufnummern

Frau guckt geschockt auf ihr Smartphone, während Geldscheine durch die Luft flattern
Urteil des BGH vom 23.07.2015, Az.: I ZR 143/14

a) Die Bestimmung des § 66a Satz 2 TKG ist eine Verbraucherschutznorm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.

b) Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisangabe in § 66a Satz 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals "deutlich lesbar" im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird.

c) An der nach § 66a Satz 2 TKG erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird.

d) Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ist bei § 66a Satz 2 TKG in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen.

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10. Dezember 2015

Getarnte Postwerbung ohne Absenderangaben ist wettbewerbswidrig

Mann, der Brief aus Briefkasten nimmt
Urteil des KG Berlin vom 19.06.2015, Az.: 5 U 7/14

Werbebroschüren per Post mit den Hinweisen „Vertraulicher Inhalt Schnelle Antwort erbeten Bitte sofort prüfen“ zu verschicken, die äußerlich nicht als Webeschreiben erkennbar sind und keinen Absender enthalten, sind unzulässig. Durch die Vermerke täuschen sie den Empfänger über den werbenden Charakter und spiegeln besondere Wichtigkeit bzw. Termindruck vor.

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04. September 2014

Sternchenhinweis als Preisangabe bei einer kostenpflichtigen Service-Nummer ist ausreichend

Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.05.2014, Az.: I-15 U 54/14

Bei kostenpflichtigen Hotlines, wie 0180-Nummern, muss der Verbraucher problemlos erkennen können, dass es sich um eine solche handelt. Das Gericht entschied im Falle eines Werbeschreibens, dass ein Sternchenhinweis neben der Rufnummer mit Hinweis auf die Preisangabe am Ende des Schreibens ausreicht, um den Verbraucher auf die Preisangabe zu stoßen. Nicht erforderlich ist es, dass Rufnummer und Preisangabe auf einen Blick wahrgenommen werden können, vielmehr ist entscheidend, dass die Preisangabe ohne weitere Zwischenschritte zu erkennen ist.

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12. März 2014

Im Falle unverlangter Werbe-Emails ist ein Streitwert in Höhe von EUR 4.000,- angemessen

Beschluss des OLG Hamm vom 11.04.2013, Az.: 9 W 23/13

Das mehrfache unaufgeforderte Zusenden von Werbepost stellt regelmäßig einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ist der Eingriff als gering zu bewerten, beispielsweise, wenn es sich um lediglich vier Werbe-Emails innerhalb eines knappen halben Jahres handelt, so ist ein Streitwert in Höhe von EUR 4.000,- angemessen, da hierdurch das Interesse des Klägers auf Unterlassen der Belästigung angemessen berücksichtigt wird.

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04. März 2014

Teiladressierte Werbeschreiben ohne Empfängernamen nach Werbewiderspruch unzulässig

Urteil des OLG München vom 05.12.2013, Az.: 29 U 2881/13

Auch das wiederholte Zusenden nur teiladressierter Postwerbung („An die Bewohner des Hauses […]“ adressiert) an Verbraucher ist unzulässig, wenn diese dem Unternehmen mitgeteilt haben, dass sie keinerlei Werbung mehr von ihm erhalten möchten. Ein entsprechender Hinweis am Briefkasten des Verbrauchers ist hierfür nicht erforderlich, da aufgrund des Werbewiderspruchs für das Unternehmen erkennbar ist, dass der Verbraucher keine Werbeschreiben von diesem wünscht.

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26. März 2010

Unaufgeforderte Zusendung von Kreditkarten zulässig

Urteil des OLG Köln vom 02.10.2009, Az.: 6 U 95/09 Sendet ein Kreditkartenunternehmen seinen Kunden unaufgefordert ein Werbeschreiben zu, dem eine Kreditkarte beigefügt ist, die der Kunde ein Jahr lang kostenfrei testen darf, so ist dieses Vorgehen nicht wettbewerbswidrig. Dies ist sogar dann zulässig, wenn der Verbraucher das Werbeschreiben nicht schon vor dem Öffnen als bloße Werbung identifizieren kann. Denn das Schreiben selbst enthielt deutliche und unmissverständliche Hinweise darauf, dass nach Ablauf des ersten Jahres Kosten entstehen würden.
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18. August 2009

900 € – Gutschein für Treppenlifte wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Hamm vom 29.01.2009, Az.: 4 U 154/08

Der beklagte Händler von Treppenliften hatte Verbrauchern 900 € - Gutscheine durch ein Werbeschreiben zugestellt. Dabei verstieß er gegen altes und neues Wettbewerbsrecht. Über den Einlösewert hinaus sind auch Richtwerte des zu erwartenden Grundkaufpreises zur klaren und eindeutigen Einschätzung des Preisnachlasses anzugeben. Um dem Transparenzgebot zu entsprechen sind zudem die vom Gutschein abgedeckten Waren- und Dienstleistungskäufe samt Mindesteinkaufswert und Einlösezeitraum anzugeben.
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