Inhalte mit dem Schlagwort „Werbezwecke“

29. Mai 2020 Top-Urteil

BGH: Aktive Einwilligung zur Verwendung von Cookies zu Werbezwecken notwendig

Cookie liegt auf der Tastatur eines Laptops
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 28.05.2020, Az.: I ZR 7/16

Wie zuvor schon der EuGH hat auch der BGH entschieden, dass das Setzen von Cookies eine aktive Einwilligung des Nutzers erfordere, ansonsten wäre das vorformulierte Einverständnis in die Nutzung von Cookies zu Werbezwecken unwirksam. Die entsprechende Regelung im Telemediengesetz (TMG) müsse europarechtskonform ausgelegt werden, sodass nun eine echte Einwilligung im Sinne eines „opt-in“-Verfahrens gelte. Damit ist gemeint, dass der Nutzer aktiv seine Einwilligung erklären muss.

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22. Oktober 2018

Veröffentlichung von Filmaufnahmen aus Friseursalon ohne Einwilligung der abgebildeten Person rechtswidrig

Frau beim Friseur
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 13.09.2018, Az.: 2-03 O 283/18

Werden in einem Friseursalon zu Werbezwecken Video- und Bildaufnahmen von verschiedenen Frisurentechniken angefertigt, so dürfen diese Aufnahmen nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Sofern der Friseursalon nicht glaubhaft nachweisen kann, dass die abgebildete Person in die Erstellung und Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt hat, kann sich der Kunde auf die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts berufen und einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die veröffentlichten Bildnisse geltend machen.

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05. Oktober 2010

Fiktive Lizenzgebühr bei Werbung mit Promifoto

Urteil des HansOLG Hamburg vom 10.08.2010, Az.: 7 U 130/09

Wird ein Paparazzibild ohne Kenntnis des fotografierten Promis zu Werbezwecken verwendet, hat dieser einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Denn der Verlag erlangt durch die Verwendung zur Werbung einen vermögenswerten Vorteil, indem der Prominente unentgeltlich als Werbeträger missbraucht wird.
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26. Juli 2010

Iron Man“ gewinnt gegen „Iron Town Triathlon Ferropolis“

Urteil des LG Hamburg vom 29.04.2010, Az.: 327 O 480/09

Der Inhaber der Marke "Iron Man" kann Dritten die Nutzung des Begriffes „Iron Man“ für sportliche Aktivitäten, insbesondere für Triathlonwettkämpfe untersagen. Zudem wird die Gemeinschaftsmarke „Iron Man“ durch die Wort-Bild-Marke „Iron Town Triathlon Ferropolis“ verletzt, so dass die Löschung der Marke bei dem DPMA in die Wege zu leiten ist. Beide Marken sind zwar nicht unmittelbar verwechslungsfähig, allerdings reicht angesichts der Bekanntheit der Marke „Iron Man“ eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bereits aus. Vorliegend fasst der Verkehr die Marke „Iron Town Triathlon Ferropolis“ als Abwandlung zur Marke „Iron Man“ auf und ordnet die Triathlonveranstaltung daher dem gleichen Unternehmen zu.

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14. Dezember 2009

Die GEMA und die Nutzung von Musik für Werbezwecke

Urteil des BGH vom 10.06.2009, Az.: I ZR 226/06

Die GEMA ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.
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03. Dezember 2009

Formularmäßige Einwilligung zur Telefonwerbung ist unuzlässig

Urteil des LG Hamburg vom 16.12.2008, Az.: 312 O 436/08

Telefonanrufe zu Werbezwecken gegenüber Verbrauchern gelten als unzumutbare Belästigung. Begründet wird dies damit, dass der Schutz der Individualsphäre höher gestellt ist als das wirtschaftliche Gewinnstreben und dass es eine Reihe andere Werbemethoden gibt, die es nicht erforderlich machen, auch noch in den privaten Bereich des Verbrauchers einzudringen. Eine Einwilligung in allgemeine Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstellt. Die Einwillugungsklausel benachteiligt den Kunden, wenn sie sich nicht auf die Werbung bezüglich des angebahnten Vertragverhätnisses beschränkt, sondern ebenfalls die Möglichkeit für Werbung für sonstige Vertragschlüsse schaffen soll. Denn dadurch wird dem Kunden ein unüberschaubares Risiko aufgebürdet.
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