Inhalte mit dem Schlagwort „Werbung mit akademischen Titeln“

25. März 2015

Bezeichnung „Diplom-Golflehrer“ ohne akademische Ausbildung ist irreführend

Mann will Golfball in das Loch schießen. Er befindet sich bei schönem Wetter auf dem Golfplatz
Urteil des LG Wuppertal vom 12.12.2014, Az.: 15 O 7/14

Die Verwendung des Begriffs „Diplom-Golflehrer“ zu Werbezwecken ohne eine entsprechende akademische Ausbildung ist irreführend und somit nach §§ 8 I, 3 Nr.1, 3, 5 II Nr.3 UWG zu unterlassen. Bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde durch die Verwendung des Begriffs „Diplom“, die Vorstellung einer besonderen Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erweckt. Eine solche Titelführung begründet ein erhöhtes Maß an Vertrauen in die Fähigkeiten, den Ruf und die Zuverlässigkeit der entsprechenden Person, welches ohne die entsprechende akademische Ausbildung nicht zwangsläufig garantiert werden kann. Dabei ist es unerheblich, dass ein mit dem Golfsport vertrauter Interessent weiß, dass die Bezeichnung „Diplom-Golflehrer“ in Golfkreisen üblicherweise verwendet wird, um entsprechende Golffortbildungen und Qualifikationen zu bewerben, da der Großteil der angesprochenen Verkehrskreise nicht mit den Besonderheiten im Golfgeschäft vertraut ist und hinter dem Begriff „Diplom“ eine akademische Ausbildung vermutet.

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15. April 2009

Werbung mit ausländischen akademischen Graden

Urteil des LG Düsseldorf vom 18.02.2009, Az.: 12 O 284/06

Die Führung von akademischen Titeln ist geeignet, erhebliches Vetrauen in die Kompetenz des jeweiligen Trägers hervorzurufen, und damit grundsätzlich geeignet, neue Mandanten etc. anzulocken. Die Führung solcher Grade wird von den Ländergesetzen geregelt. Da aber ein Internetauftritt in der gesamten Bundesrepublik abrufbar ist, müssen die Angaben bezüglich des akademischen Grades allen landesrechtlichen Regelungen entsprechen, so dass hier jeder fachliche Zusatz und die Herkunft erkennbar sein muss.
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