Inhalte mit dem Schlagwort „Werbung“
Das Verbot der irreführenden Werbung
Urteil des LG Hamburg vom 03.03.2009, Az.: 312 O 637/08
Nach der geltenden Fassung des § 5 UWG ist Ware dann irreführend beworben, wenn die Ware unter Berücksichtigung der Art sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Der Verbraucher darf erwarten, dass die bestellte Ware zu dem angekündigten Zeitpunkt verfügbar ist. Dieser Grundsatz gilt auch entsprechend für Werbung für einen im Internet betriebenen Versandhandel, wo der Verbraucher bei fehlender Angaben der Lieferzeiten ausgehen kann, dass der Händler die Ware vorrätig hat oder sie bei einem Dritten auf Abruf bereitsteht.Irreführende Werbeslogans von Unitymedia Hessen
Pressemitteilung des OLG Köln vom 18.12.2009, Az.: 6 U 90/09
Die Werbeslogans des Kabelnetzbetreibers Unitymedia Hessen GmbH & Co KG mit isolierten Zitaten aus Testergebnissen, welche zuvor in Computerzeitschriften publiziert wurden, können irreführend und damit wettbewerbswidrig sein.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Verbraucher mit dem Zitat "... im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschlussgeschwindigkeiten liegt Unitymedia vorn" unzutreffend eine überregionale Verfügbarkeit suggeriert wird, obwohl der Werbende lediglich örtlich begrenzt seine Leistung erbringt.
Markenname „My World“
Die GEMA und die Nutzung von Musik für Werbezwecke
Urteil des BGH vom 10.06.2009, Az.: I ZR 226/06
Die GEMA ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.Adresshandel: die Haftung des Geschäftsführers nach Adresskauf
Der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft haftet persönlich für unlautere E-Mail-Werbung, wenn nicht ersichtlich ist, ob bei Übernahme des angekauften Adressenbestandes oder spätestens bei Veranlassung der Werbeaktion nicht versucht wurde sicherzustellen, dass eine ausdrückliche Einwilligungserklärung der angeschriebenen Personen vorliegt. Er kann sich dabei nicht auf allgemeine Zusicherungen des Veräußerers verlassen, nach welchen "bei allen Kunden eine Einwilligung" vorliege.
Zur Werbung mit Preisnachlass für nur im Geschäft vorrätige Waren
Pressemitteilung Nr. 251/2009 des BGH vom 11.12.2009, Az.: I ZR 195/07
Die Werbung für einen Preisnachlass in Höhe von 19 % zu einem bestimmten Tag ist eine grundsätzlich zulässige Verkaufsförderungsmaßnahme. Gilt der Preisnachlass jedoch nur für im Geschäft vorrätige und nicht für an diesem Tag bestellte Ware, muss dies dem Verbraucher in der Werbeanzeige klar und eindeutig mitgeteilt werden. Erfolgt kein deutlicher Hinweis auf die Einschränkung des Preisnachlasses, handelt das Unternehmen wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot wettbewerbswidrig.„Bescheißen“ oder „Verarschen“ ist gleich betrügen?
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 22.10.2008, Az.: 6 W 143/08
Auch das OLG Frankfurt am Main unterscheidet zwischen "Bescheißen" oder "Verarschen" und bestätigt damit den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 26.09.2008. Ein "Bescheißen" verbindet ein Kunde in der Regel mit einem betrügerischen Vorgehen. In einem "Verarschen" wird zwar auch regelmäßig ein herabsetzender Vorwurf gesehen, jedoch nicht in gleichem Maße wie bei einem "Bescheißen".Der „beschissene“ oder „verarschte“ Kunde – Was ist zulässig?
Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 26.09.2008, Az.: 3-11 O 63/05
Ein Telekommunikationsunternehmen welches seine Mitbewerber in einem Werbegespräch mit einem potentiellen Kunden des "Bescheißens" bezichtigt handelt unzulässig. Durch eine solche Aussage entsteht beim Verbraucher der Eindruck, dass der Mitbewerber den Kunden betrügt. Ein "Verarschen" jedoch erweckt eben diesen herabsetzenden Eindruck nicht. Es ergibt sich vielmehr, dass jemand veralbert oder zum Narren gehalten wird, ohne dass dadurch ein Schaden entsteht.„Offizielle Krankenkasse der Deutschen Nationalmannschaft“ irreführend
Die Werbeaussage, man sei die "Offizielle Krankenkasse der Deutschen Nationalmannschaft", ist irreführend. Sie erregt die Fehlvorstellung, dass alle Mitglieder des Kaders bei beworbener Krankenkasse versichert sind und diese besonders zuverlässig und leistungsstark sei. Der Werbeslogan gehe über übliche Kooperation und Sponsoring in Werbeverträgen hinaus.