Einstweilige Verfügung von Sky gegen Internet-Provider scheitert an Dringlichkeit

Das Verhalten von Sky war in diesem Fall dringlichkeitsschädlich, da die rechtsverletzende Handlungsweise der Internetdienste "Kinox.to", "Burning Series" und "Serien Stream" schon lange vor Antragsstellung bekannt war. Die Dringlichkeit ist nicht werksbezogen auszulegen, was bedeutet, dass sie unabhängig von den neuesten von Sky angebotenen und von den oben genannten Internetdiensten illegal zur Verfügung gestellten Filmen und Serien zu sehen ist. Vielmehr hätte Sky schon bei vorherigen Rechtsverletzungen, die es auf jeden Fall gegeben hat, einen Antrag auf eine DNS-Sperre stellen können, was zukünftige Rechtsverletzungen verhindert hätte und wiederum zeigt, dass Sky die Angelegenheit selbst nicht als dringlich erachtete.