Pressemitteilung Nr. 4/11 des OLG München zum Urteil vom 24.03.2011, Az.: 6 WG 12/09
Für die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Rahmen von Unterricht und Forschung ist gemäß § 52a Urhebergesetz eine angemessene Vergütung an die jeweilige Verwertungsgesellschaft zu zahlen. Bereits seit Anfang 2008 sind in einem Gesamtvertrag die jeweiligen Vergütungsansprüche gegenüber Schulen geregelt. Ein dementsprechender Vertrag für Hochschulen bestand bislang jedoch nicht und konnte auch nicht im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Hochschulen in allen 16 Bundesländern und der Verwertungsgesellschaft WORT erzielt werden.