Inhalte mit dem Schlagwort „wesentliche Eigenschaften“

26. Juni 2019 Top-Urteil

Bestellverfahren mittels „Amazon Dash Button“ verletzt Informationspflichten

Order Now Button
Urteil des OLG München vom 10.01.2019, Az.: 29 U 1091/18

Bestellvorgänge anhand von Amazon Dash Buttons, die per Knopfdruck eine Warenbestellung über das Internet auslösen, sind in ihrer derzeitigen Ausgestaltung zu intransparent und damit rechtswidrig. Bei Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr muss insbesondere die Zahlungspflichtigkeit der Bestellung hinreichend gekennzeichnet sein, etwa durch den Zusatz „zahlungspflichtig bestellen“. Zudem wird der Verbraucher bei der Verwendung der Dash Buttons nicht unmittelbar vor der Bestellung über wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware und den Gesamtpreis informiert. Die Mitteilung der entsprechenden Informationen vor der ersten Bestellung und deren Abrufbarkeit im Internet genügen dabei nicht, da die Pflichtinformationen vor jeder konkreten Bestellung zur Verfügung gestellt werden müssen.

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14. März 2019

Amazon zu Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet

Einkaufswagen Amazon
Urteil des OLG München vom 31.01.2019, Az.: 29 U 1582/18

Online-Händler (hier: Amazon) sind dazu verpflichtet, die wesentlichen Eigenschaften einer Ware vor dem endgültigen Bestellen des Kunden unmittelbar in der Nähe der Schaltfläche anzuzeigen. Gemäß des § 312 j Abs. 2 BGB, der die Umsetzung der EU Richtlinie 2011/83/EU darstellt, ist dies bei einer bloßen Verlinkung zu einer anderen Seite nicht gegeben. Bei Inhalt und Umfang der Informationspflicht kommt es auf die konkrete Ware an. Maßgebend aber ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Entscheidung wichtigen Merkmale entnehmen kann.

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19. März 2015

Angabe „Made in Germany“ bei im Ausland hergestellten Kondomen unzulässig

Schritzug "Made in Germany" mit den deutschen Nationalfarben im Hintergund
Beschluss des BGH vom 27.11.2014, Az.: I ZR 16/14

Kondome dürfen nur dann als „Made in Germany“ gekennzeichnet werden, wenn das Produkt seine aus Sicht des Verkehrs maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften in Deutschland erhalten hat. Werden die wesentlichen Eigenschaften wie Dichtigkeit und Reißfestigkeit hingegen im Ausland geschaffen und findet lediglich die Kontrolle in Deutschland statt, ist die Verwendung der Angabe „Made in Germany“ unzulässig. Der Verkehr erwartet hinter „Made in Germany“, dass der Fertigungsprozess in Deutschland stattgefunden hat.

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